ÖR Erstattungsanspruch
Aufbau der Prüfung - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gehört zu den staatshaftungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet. Zudem erfordert ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einen nichtigen Eingriff. Beispiel: A wird Adressat eines Leistungsbescheides, in dem A aufgefordert wird, 1.000 Euro zu zahlen. Dies tut A auch. Später ist er jedoch der Meinung, dass dieser Bescheid nichtig gewesen ist und möchte daher sein Geld zurück. Hier kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht.
A. Herleitung
Dieser muss zunächst hergeleitet werden. Teilweise wird ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus den §§ 812 ff. BGB analog hergeleitet. Erlangt der Staat etwas ohne Rechtsgrund, darf auch der Staat das Erlangte nicht behalten. Zum Teil wird auch vertreten, dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bereits Gewohnheitsrecht sei. Formulierungsbeispiel: A könnte gegen den Staat einen Anspruch aus dem staatshaftungsrechtlichen Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs haben, dessen Herleitung aus den §§ 812 ff. BGB analog oder aus Gewohnheitsrecht hier dahinstehen kann.
B. Voraussetzungen
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hat zwei Voraussetzungen.
I. Öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung
Zum einen verlangt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung. Die Vermögensverschiebung entspricht dem Prüfungspunkt „Etwas erlangt“ bei § 812 BGB. Im Beispielsfall hat der Staat Besitz und Eigentum an den Geldscheinen erlangt bzw. bei Überweisung die Auszahlungsforderung. Dies ist auch eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung, denn Grund für die Zahlung war ein Verwaltungsakt. Dies ist ein typisch hoheitliches Handeln, auf dessen Grundlage A die Zahlung vorgenommen hat.
II. Ohne Rechtsgrund
Zum anderen fordert der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, dass die Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Ähnlich wie im Rahmen des § 812 BGB werden an dieser Stelle die in Betracht kommenden Rechtsgründe genannt und deren Vorliegen geprüft. Wichtig ist dabei, dass nur erörtert wird, ob die Maßnahme nichtig ist. Es kommt somit auf die Nichtigkeit und nicht auf die bloße Rechtswidrigkeit an. Nach der allgemeinen Lehre ist ein Verwaltungsakt, der fehlerhaft ist, regelmäßig nur rechtswidrig aber wirksam. Nur dann, wenn er nach § 44 VwVfG an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leidet, ist er ausnahmsweise nichtig. Mithin kommt es beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht an, denn in beiden Fällen wäre der Verwaltungsakt wirksam, sodass ein Rechtsgrund vorläge. Denkbar ist darüber hinaus auch, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Rechtsgrundlage für eine Zahlung ist. Beispiel: A verpflichtet sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, Erschließungsbeiträge für das Grundstück zu zahlen. A zahlt die Beiträge, geht später jedoch davon aus, dass der Vertrag nichtig ist.
C. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hat als Rechtsfolge die Herausgabe des Erlangten.
(D. Kein Ausschluss)
Schließlich darf ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht ausgeschlossen sein. Beispiel: Ausschluss des Rückerstattungsanspruchs aufgrund der Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund.
E. Rechtsweg
Zuständig für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind die Verwaltungsgerichte. Es greift keine abdrängende Sonderzuweisung. Insbesondere ist § 40 II VwGO nicht einschlägig.