Oberste Bundesorgane, Art. 38 ff. GG

Überblick - Oberste Bundesorgane, Art. 38 ff. GG

Oberste Bundesorgane sind in den Art. 38 ff. GG aufgeführt.

I. Bundestag, Art. 38 ff. GG

Oberste Bundesorgane beziehen sich zunächst auf den Bundestag, vgl. Art. 38 ff. GG. Der Bundestag, bestehend aus den Abgeordneten, ist das Legislativorgan, also das Organ, das die Gesetze erlässt. Klausurrelevant sind insbesondere die Wahlgrundsätze, geregelt in Art. 38 I 1 GG, sowie das freie Mandat, vgl. Art. 38 I 2 GG. Sämtliche Rechtspositionen der Abgeordneten werden, sofern sie nicht explizit im Grundgesetz normiert sind, aus dem freien Mandat hergeleitet. Beispiel: A ist Abgeordneter und möchte sich im Bundestag äußern. Der Bundestagspräsident entzieht dem A das Wort. Dieser fühlt sich dadurch in seiner Meinungsfreiheit verletzt. A ist jedoch Abgeordneter und damit Teil des Staates. Grundrechte sind Rechte des Bürgers gegen den Staat. A ist daher grundrechtsverpflichtet, nicht grundrechtsberechtigt. Das Rederecht des Abgeordneten leitet sich vielmehr aus Art. 38 I 2 GG ab.

II. Bundesrat, Art. 50 ff. GG

Der Bundesrat ist in den Art. 50 ff. GG geregelt und ist die Länderkammer, wo die Länder je nach Bevölkerungszahl vertreten sind. Die Vertreter eines Landes können nach Art. 51 III 2 GG nur einheitlich ihre Stimme abgeben. An dieser Stelle kann sich das Problem der uneinheitlichen Stimmabgabe eines Bundeslandes stellen.

III. Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

Weiterhin betreffen oberste Bundesorgane auch den Bundespräsidenten, vgl. Art. 54 ff. GG. Der Bundespräsident ist ein Repräsentativorgan. Problematisch ist insbesondere das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Gesetzgebung. Art. 82 GG bestimmt, dass am Ende des Gesetzgebungsverfahrens der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen muss. Fraglich ist, ob er dies verweigern kann unter Hinweis auf die materielle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.

IV. Bundesregierung, Art. 62 ff. GG

Darüber hinaus betreffen oberste Bundesorgane auch die Bundesregierung, vgl. Art. 62 ff. GG. Die Bundesregierung ist das Exekutivorgan, also das ausführende Organ, bestehend aus den Ministern und dem Bundeskanzler. Die Verantwortlichkeiten sind in Art. 65 GG geregelt. Danach kommt dem Kanzler die Richtlinienkompetenz zu. Die Vertrauensfrage ist in Art. 68 GG normiert. Hierbei ist es problematisch, wenn die Vertrauensfrage nicht mit dem Ziel gestellt wird, das Vertrauen ausgesprochen zu bekommen, sondern mit dem Ziel, das Misstrauen ausgesprochen zu bekommen. Dies wird auch unechte Vertrauensfrage genannt.

(V. Bundesverfassungsgericht)

Zuletzt wird zum Teil auch angenommen, dass oberste Bundesorgane auch das Bundesverfassungsgericht miteinschließen.

 

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