Notwehr, § 32 StGB

1. Examen/SR/AT 2

Prüfungsschema: Notwehr, § 32 StGB

 

I. Notwehrlage

1. Angriff

  • Angriff ist jede drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen.

2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

  • Gegenwärtig ist ein Angriff i.S.d. § 32 StGB, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.

3. Rechtswidrigkeit des Angriffs

  • Rechtswidrig ist jeder Angriff, wenn der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist.

II. Notwehrhandlung

1. Erforderlichkeit

a) Geeignetheit

  • Die Abwehrhandlung muss dazu geeignet sein, den Angriff abzuwehren.

b) Mildestes Mittel (bei gleicher Eignung)

  • Das mildeste Mittel setzt voraus, dass bei gleicher Eignung ein Mittel gewählt wurde, dass per se milder ist als die anderen zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Bei Schusswaffengebrauch: Verbal warnen, dann Warnschuss, dann Schuss in Körperregionen, bei welchen keine Lebensbedrohlichkeit vorliegt; Beispiel: Knie, Unterschenkel, Schulter; tödlicher Schuss nur ultima ratio.
  • Keine Güterabwägung!

2. Gebotenheit

  • Sozialethische Einschränkungen
  • Fallgruppen:

a) Krasses Missverhältnis

  • Beispiel: Kirschdieb wird erschossen.

b) Angriff erkennbar schuldlos Handelnder

  • Beispiel: Kinder

c) Familie

  • Beispiel: Geschwister

d) Bagatellangriffe

  • Beispiel: Anrempeln

e) Provokation

aa) Absichtsprovokation

  • Absichtsprovokation liegt vor, wenn der Verteidigende eine Notwehrsituation sehenden Auges schafft, also die Notwehr herbeiführt, um sich unter dem Deckmantel des § 32 StGB verteidigen zu können.
  • Notwehrrecht entfällt.

bb) Fahrlässige Notwehrprovokation

  • Problem: Rechtsfolge der fahrlässigen Notwehrprovokation
  • aA: Actio illicita in causa, Strafbarkeit knüpft an Provokation an; Arg.: Zurechnung schuldhaften Vorverhaltens
  • hM: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr; Arg.: Notwehrrecht muss sachgerecht eingeschränkt werden; Umgehung des § 32 StGB

III. Notwehrwille (Verteidigungswille/subjektives Rechtfertigungselement)

  • Kenntnis der Notwehrlage
  • Notwehrlage hat Täter zu Notwehrhandlung motiviert
  • Problem: Fehlendes subjektives Rechtfertigungselement (umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum)
  • aA: Straflos; Arg.: Objektiv gerechtfertigt
  • Rspr: Vollendungslösung; Arg.: Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes liegen nicht sämtlich vor.
  • hL: Versuchslösung; Arg.: Erfolgsunrecht entfällt, Handlungsunrecht bleibt bestehen