Nötigung, § 240 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Nötigung, § 240 StGB
I. Tatbestand
1. Nötigungshandlung
a) Gewalt
- Jeder physisch wirkende Zwang, der bestimmt und geeignet ist, tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
- Problem: Psychisch vermittelter, unwiderstehlicher Zwang. Beispiel: Sitzblockade auf Autobahn
- aA („vergeistigter Gewaltbegriff“): (+); Arg.: vergleichbar mit physischem Zwang
- aA (BVerfG): (-); Arg.: Art. 103 II GG
- Beachte: §§ 240, 25 I 2. Alt. StGB bezüglich weiterer Fahrzeuge (BGH)
b) Drohung mit einem empfindlichen Übel
- Drohung ist jedes Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
- Problem: Genötigter und Bedrohter nicht identisch (siehe Raub, § 249 StGB)
2. Nötigungserfolg
- Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen
3. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeit, § 240 II StGB
- Verwerflich ist eine Tat, wenn sie sozial unerträglich ist.
- Abwägung
III. Schuld
IV. Strafe
- Besonders schwerer Fall, § 240 IV StGB.