Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG
1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT
Prüfungsschema: Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG (Überblick)
I. Definition
- Nebenbestimmungen regeln einen selbständigen Sachverhalt, enthalten eine selbständige Regelung, wenn auch eng verbunden mit dem Hauptverwaltungsakt.
- Abgrenzung: Inhaltbestimmungen. Inhaltsbestimmungen regeln Inhalt und Umfang eines Verwaltungsaktes, sind quasi der Verwaltungsakt. In diesem Fällen ist eine Verpflichtungsklage zu erheben, gerichtet auf die Erteilung eines Verwaltungsaktes mit dem gewünschten Inhalt.
- Sonderfall: „Modifizierende Auflage“. Eine modifizierende Auflage ist im Grunde nur eine falsch bezeichnete Inhaltsbestimmung. Sie wird prozessual genauso behandelt wie eine Inhaltbestimmung, also Verpflichtungsklage
II. Arten, § 36 II VwVfG
- Welche Art von Nebenbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
1. Befristung (Nr. 1)
2. Bedingung (Nr. 2)
- Merksatz: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.“
3. Widerrufsvorbehalt (Nr. 3)
4. Auflage (Nr. 4)
- Merksatz: „Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“
5. Auflagenvorbehalt (Nr. 5)