Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG

1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT

Prüfungsschema: Nebenbestimmungen, § 36 VwVfG (Überblick)

 

I. Definition

  • Nebenbestimmungen regeln einen selbständigen Sachverhalt, enthalten eine selbständige Regelung, wenn auch eng verbunden mit dem Hauptverwaltungsakt.
  • Abgrenzung: Inhaltbestimmungen. Inhaltsbestimmungen regeln Inhalt und Umfang eines Verwaltungsaktes, sind quasi der Verwaltungsakt. In diesem Fällen ist eine Verpflichtungsklage zu erheben, gerichtet auf die Erteilung eines Verwaltungsaktes mit dem gewünschten Inhalt.
  • Sonderfall: „Modifizierende Auflage“. Eine modifizierende Auflage ist im Grunde nur eine falsch bezeichnete Inhaltsbestimmung. Sie wird prozessual genauso behandelt wie eine Inhaltbestimmung, also Verpflichtungsklage

II. Arten, § 36 II VwVfG

  • Welche Art von Nebenbestimmung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

1. Befristung (Nr. 1)

2. Bedingung (Nr. 2)

  • Merksatz: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.“

3. Widerrufsvorbehalt (Nr. 3)

4.  Auflage (Nr. 4)

  • Merksatz: „Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht.“

5. Auflagenvorbehalt (Nr. 5)