Mitverschulden, § 254 BGB
Aufbau der Prüfung - Mitverschulden § 254 BGB
Das Mitverschulden ist ein Haftungsausschlussgrund. Das Mitverschulden ist in § 254 BGB geregelt. Ein Mitverschulden kann sowohl bei der Schadensentstehung als auch bei der Schadensminderungsobliegenheit, also im Nachgang einer Schädigung zu berücksichtigen sein.
I. Schadensentstehung, § 254 I BGB
Beispiel für ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung nach § 254 I BGB: A besucht ein Repetitorium des B. B lässt einen Stuhl derart unglücklich herumstehen, dass A stürzt. Wäre A jedoch nicht so wild gelaufen, wäre er auch nicht gestolpert. A hat gegen B daher zwar einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB. Allerdings trifft B ein Mitverschulden, sodass aus dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken eine Kürzung des Anspruchs erfolgt. Der Anspruch besteht mithin nicht in vollem Umfang, sondern beispielsweise in hälftiger Höhe, wenn den A ein hälftiges Mitverschulden trifft. Es wird beim Mitverschulden nach § 254 I BGB somit eine Quotenbildung vorgenommen, wobei es sich anbietet, übersichtliche Brüche oder Prozentzahlen zu bilden.
II. Schadensminderungsobliegenheit, § 254 II BGB
Das Mitverschulden ist zudem bei der Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 II BGB zu beachten. Dies geschieht immer dann, wenn man nicht verhindert, dass der Schaden besonders hoch ausfällt. Im obigen Beispiel läge ein derartiges Mitverschulden im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit vor, wenn der verletzte A nach dem Sturz nicht zum Arzt geht und aufgrund der mangelnden Behandlung schwierige Entzündungen entstehen, welche die Heilbehandlungskosten in die Höhe treiben. Beim Mitverschulden ist zudem zu beachten, dass § 254 II 2 BGB, welcher auf § 278 BGB verweist, als dritter Absatz der Norm verstanden wird und somit auch für Absatz 1 der Norm gilt. Beispiel: Nicht der B, sondern dessen Sekretärin hat den Stuhl unglücklich hingestellt. A stürmt fahrlässig um die Ecke und rennt gegen den Stuhl, der bei diesem Manöver beschädigt wird. Zwar trifft B in diesem Fall kein eigenes Mitverschulden, er muss sich aber das Mitverschulden seiner Sekretärin zurechnen lassen.