Mittäterschaft, § 25 II StGB
1. Examen/SR/AT 3
Prüfungsschema: Mittäterschaft, § 25 II StGB
I. Tatbestand
1. Täterunabhängige Merkmale
- Beispiel: Fremde bewegliche Sache; Urkunde
2. Zurechnung der Tathandlung, § 25 II StGB
a) Gemeinsamer Tatplan
- Problem: Ausstieg vor Versuch
- aA: (-); Arg.: Kein Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatausführung
- hM: (+), wenn „Tatidentität“; Arg.: Vorsatz muss zum Zeitpunkt des eigenen Tatbeitrags vorliegen.
- Problem: Sukzessive Mittäterschaft (Ereignis zwischen Vollendung und Beendigung)
- hL: (-), nur bis zur Vollendung; Arg.: Keine Tatherrschaft; kein dolus subsequens
- Rspr: (+), sofern Einverständnis, Kenntnis und fördernder Tatbeitrag; Arg.: Tat erst mit Beendigung tatsächlich abgeschlossen
b) Gemeinsame Begehungsweise
- Problem: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme, insbesondere „Bandenchef“
- aA: Materiell-objektive Theorie (Tatherrschaftslehre): Erforderlich ist ein objektiver Verursachungsbeitrag, der dem Handelnden Tatherrschaft vermittelt. Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den Ablauf in den Händen hält.
- aA: Eingeschränkt-subjektive Theorie (Rspr): Täter ist, wer die Tat als eigene will. Indizien sind Grad des Interesses am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung,Tatherrschaft
- Problem: Fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium
- aA: (-); Arg.: Nur bei Mitwirkung im Ausführungsstadium kann begrifflich von Mittäterschaft gesprochen werden (strenge Tatherrschaftslehre).
- Rspr: (+), wenn der Tatbeitrag von einigem Gewicht ist und mit Täterwillen erbracht wird; Arg.: Unbillige Ergebnisse im Hinblick auf § 27 II 2 StGB
- hL: (+), Minus in der Tatausführung kann durch Plus in der Vorbereitung ersetzt werden (funktionale Tatherrschaft); Arg.: s.o.
3. Vorsatz
- Vorsatz bezüglich täterunabhängiger Merkmale
- Vorsatz bezüglich Zusammenwirken
- Problem: Error in persona durch Mittäter
- Ein Dritter wird getroffen:
- aA: beachtliche aberratio ictus für Mittäter; Arg.: Exzess des Mittäters
- hM (Rspr): unbeachtlicher error in persona für Mittäter; Arg.: Tatplan
- Ein Mittäter wird getroffen:
- hL: beachtliche aberratio ictus für Mittäter; Arg.: Exzess des Mittäters; niemand kann gleichzeitig Opfer und Täter sein.
- Rspr: unbeachtlicher error in persona für Mittäter; Arg.: Tatplan; untauglicher Versuch an sich selbst (strafbares Handlungsunrecht)
4. Besondere Absichten bei B
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld