Mittäterschaft, § 25 II StGB

1. Examen/SR/AT 3

Prüfungsschema: Mittäterschaft, § 25 II StGB

 

I. Tatbestand

1. Täterunabhängige Merkmale

  • Beispiel: Fremde bewegliche Sache; Urkunde

2. Zurechnung der Tathandlung, § 25 II StGB

a) Gemeinsamer Tatplan

  • Problem: Ausstieg vor Versuch
  • aA: (-); Arg.: Kein Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatausführung
  • hM: (+), wenn „Tatidentität“; Arg.: Vorsatz muss zum Zeitpunkt des eigenen Tatbeitrags vorliegen.
  • Problem: Sukzessive Mittäterschaft (Ereignis zwischen Vollendung und Beendigung)
  • hL: (-), nur bis zur Vollendung; Arg.: Keine Tatherrschaft; kein dolus subsequens
  • Rspr: (+), sofern Einverständnis, Kenntnis und fördernder Tatbeitrag; Arg.: Tat erst mit Beendigung tatsächlich abgeschlossen

b) Gemeinsame Begehungsweise

  • Problem: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme, insbesondere „Bandenchef“
  • aA: Materiell-objektive Theorie (Tatherrschaftslehre): Erforderlich ist ein objektiver Verursachungsbeitrag, der dem Handelnden Tatherrschaft vermittelt. Tatherrschaft hat, wer als Zentralgestalt des Geschehens den Ablauf in den Händen hält.
  • aA: Eingeschränkt-subjektive Theorie (Rspr): Täter ist, wer die Tat als eigene will. Indizien sind Grad des Interesses am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung,Tatherrschaft
  • Problem: Fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium
  • aA: (-); Arg.: Nur bei Mitwirkung im Ausführungsstadium kann begrifflich von Mittäterschaft gesprochen werden (strenge Tatherrschaftslehre).
  • Rspr: (+), wenn der Tatbeitrag von einigem Gewicht ist und mit Täterwillen erbracht wird; Arg.: Unbillige Ergebnisse im Hinblick auf § 27 II 2 StGB
  • hL: (+), Minus in der Tatausführung kann durch Plus in der Vorbereitung ersetzt werden (funktionale Tatherrschaft); Arg.: s.o.

3. Vorsatz

  • Vorsatz bezüglich täterunabhängiger Merkmale
  • Vorsatz bezüglich Zusammenwirken
  • Problem: Error in persona durch Mittäter
  • Ein Dritter wird getroffen:
  • aA: beachtliche aberratio ictus für Mittäter; Arg.: Exzess des Mittäters
  • hM (Rspr): unbeachtlicher error in persona für Mittäter; Arg.: Tatplan
  • Ein Mittäter wird getroffen:
  • hL: beachtliche aberratio ictus für Mittäter; Arg.: Exzess des Mittäters; niemand kann gleichzeitig Opfer und Täter sein.
  • Rspr: unbeachtlicher error in persona für Mittäter; Arg.: Tatplan; untauglicher Versuch an sich selbst (strafbares Handlungsunrecht)

4. Besondere Absichten bei B

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld