Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann-Grundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Meinung
- Meinung ist jedes Werturteil (jedes Dafürhalten im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung)
- Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit erfasst, wenn sie Voraussetzung für die Meinungsbildung und subjektiv wahrhaftig sind.
- Problem: Schmähkritik
- aA: (-); Arg.: Ehrschutz
- hM: (+); Arg.: Systematik (Ehrschutz als Schranke in Art. 5 II GG wäre überflüssig); Korrektur bei der Verhältnismäßigkeit
b) Geschützte Verhaltensweisen
- Bilden, Haben, Äußern und Verbreiten der Meinung
- Auch die negative Meinungsfreiheit, also das Recht, keine Meinung haben, bilden, äußern oder verbreiten zu müssen, ist geschützt.
- Auch nonverbale Meinungskundgaben sind erfasst.
c) Abgrenzung zur Pressefreiheit, Art. 5 I 2 1. Fall GG
- Die Pressefreiheit schützt die Presseerzeugnisse, die in der Presse beschäftigten Personen, die Rahmenbedingungen der Presse und die Institution der freien Presse.
- Wird eine Meinung in einem Presseerzeugnis verbreitet, ist die Meinungsfreiheit der Prüfungsmaßstab, wenn die staatliche Maßnahme an die Meinung anknüpft.
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt („Allgemein“)
- Die anderen Schranken („Schutz der Jugend“ und „persönliche Ehre“) haben keine selbständige Bedeutung bzw. gehen in den allgemeinen Gesetzen auf.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
- Problem: „Allgemein“
- aA: Formelle Theorie. Ein Gesetz ist „allgemein“, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will.
- aA: Materielle Theorie. Ein Gesetz ist „allgemein“, wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will
- hM: Kombinationsformel des BVerfG. Ein Gesetz ist „allgemein“, wenn nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zu Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
bb) Verhältnismäßigkeit
- Wechselwirkungslehre: Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist selbst im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen (verfassungskonforme Auslegung).
cc) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
dd) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes