Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG

Aufbau der Prüfung - Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG

Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 I 1 1. Fall GG normiert. Die Meinungsfreiheit wird wie üblich geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht handelt es sich bei der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I 1 1. Fall GG um ein Jedermann-Grundrecht.

2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht schützt die Meinungsfreiheit zunächst die Meinung.

a) Meinung

Meinung ist jedes Werturteil oder – anders ausgedrückt - jedes Dafürhalten im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Die Meinung ist abzugrenzen von Tatsachenbehauptungen. Diese betreffen Umstände oder Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweise zugänglich sind. Tatsachenbehauptungen und Werturteile bilden häufig eine Einheit. Tatsachenbehauptungen sind deshalb nach dem Bundesverfassungsgericht auch von dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 I 1 1. Fall GG erfasst, wenn sie Voraussetzung für die Meinungsbildung und subjektiv wahrhaftig sind. Letzteres meint, dass die bewusste Lüge nicht erfasst ist. Weiteres Beispiel für nicht erfasste Tatsachen: Statistische Angaben für Planungsentscheidungen.

b) Geschützte Verhaltensweisen

Im Hinblick auf die geschützten Verhaltensweisen ist zu beachten, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 1. Fall GG das gesamte Spektrum der Meinungsbetätigung schützt: Das Bilden, Haben, Äußern oder Verbreiten einer Meinung. Zudem schützt die Meinungsfreiheit auch die nonverbale Meinungskundgabe. Darüber hinaus ist auch die negative Meinungsfreiheit vom Schutzbereich erfasst, also das Recht, keine Meinung zu haben oder verbreiten zu müssen.

c) Abgrenzung zu Art. 5 I 2 GG

Die Meinungsfreiheit des Art. 5 I 1 1. Fall GG ist an dieser Stelle von der Pressefreiheit des Art. 5 I 2 GG abzugrenzen. Die Pressefreiheit schützt die in der Presse beschäftigten Personen, die Erzeugnisse, die Rahmenbedingungen der Presse (Beispiel: Vertriebswege) und die Institution der freien Presse. Wird eine Meinung in einem Presseerzeugnis verbreitet, ist Art. 5 I 1 GG Prüfungsmaßstab, unabhängig vom verwendeten Verbreitungsmedium.

II. Eingriff

Sodann ist der Eingriff in den Schutzbereich zu prüfen. Hier liegen keine Besonderheiten vor. Eingriff ist wie üblich jede Verkürzung des Schutzbereichs. Verwiesen sei an dieser Stelle auf den Exkurs zum Eingriffsbegriff.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Liegt ein Eingriff vor, ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu erörtern. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Meinungsfreiheit ist.

1. Bestimmung der Schranke

An dieser Stelle ist die Bestimmung der Schranke vorzunehmen. Die Meinungsfreiheit unterliegt nach Art. 5 II GG einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Danach muss das Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt, allgemein sein. Die darüber hinaus erwähnten Schranken (Schutz der Ehre, Jugend) gehen in diesem qualifizierten Gesetzesvorbehalt auf.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Nach der Bestimmung der Schranke hat die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu erfolgen. Dies meint die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifischen Anforderungen

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage sind zunächst die schrankenspezifischen Anforderungen zu erörtern. Für die Meinungsfreiheit gilt ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt, das Gesetz muss somit allgemein sein. Fraglich ist jedoch, was „allgemein“ in diesem Sinne bedeutet. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

bb) Verhältnismäßigkeit

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf die Wechselwirkungslehre einzugehen. Diese bestimmt, dass das Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt, zugleich auch im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen ist. Dies meint nichts anderes als eine verfassungskonforme Auslegung. Das Gericht muss somit die Auslegung wählen, die mit der Meinungsfreiheit konform geht.

(cc) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG)

An dieser Stelle wird auch auf das Zensurverbot des Art. 5 I 3 GG verwiesen.

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Zuletzt ist auch im Rahmen der Meinungsfreiheit die Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes zu prüfen. Dies ist in der Regel nur die Verhältnismäßigkeit. Beispiel für eine Verfassungswidrigkeit des Einzelaktes: Das Gericht legt den Straftatbestand der Beleidigung des § 185 StGB nicht verfassungskonform aus.

 

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