Mängel, § 651i II BGB
Überblick – Mängel, § 651i II BGB
Gewährleistungsrechte des Reisenden setzen einen Reisemangel der Pauschalreise im Sinne von § 651i II BGB voraus. Wie beim Kauf- und beim Werkvertrag sind Mängel die negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.
I. Subjektiv - § 651i II 1 und 2 Nr. 1 BGB
Vorrangig für die Frage nach dem Vorliegen eines Reisemangels ist zunächst die vereinbarte Beschaffenheit der Pauschalreise, § 651i II 1 BGB. Dabei kommt es darauf an, was im Pauschalreisevertrag vereinbart wurde. In der Regel ergibt sich das aus dem Katalog, der Reisebestätigung nach Art. 250 § 6 EGBGB sowie den zum Vertragsbestandteil gemachten vorvertraglichen Informationen des Reiseveranstalters nach § 651d I, III BGB, Art. 250 § 1 bis § 3 EGBGB. Beispiel 1: Der angekündigte Sandstrand ist nicht vorhanden.
Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, kann ein Reisemangel der Pauschalreise vorliegen, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, § 651i II 2 Nr. 1 BGB. Beispiel 2: Bei einer tropischen Kreuzfahrt ist die Klimaanlage mangelhaft.
II. Objektiv - § 651i II 2 Nr. 2 BGB
Wenn weder eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 651i II 1 BGB noch ein vertraglich vorausgesetzter Nutzen nach § 651i II 2 Nr. 1 BGB vorliegt, gibt es als Auffangtatbestand § 651i II 2 Nr. 2 BGB.Hier geht es um Mängel, die bestehen, wenn im Vertrag vorausgesetzt wurde, dass eine bestimmte Beschaffenheit vorliegt und diese fehlt. Weiterhin liegen Mängel auch dann vor, wenn der objektive Fehlerbegriff erfüllt ist. Dabei wird nicht an den speziellen Vertrag, sondern an das angeknüpft, was üblicherweise bei solchen Verträgen erwartet werden kann. Beispiel 3: Baulärm im Hotel oder direkt davor.
III. Verspätung oder Nichtverschaffung von Reiseleistungen - § 651i II 3 BGB
§ 651i II 3 BGB stellt klar, dass auch eine unangemessene Verspätung oder gar die Nichtverschaffung von Reiseleistungen dem Begriff des Reisemangels unterfallen. Beispiel 4: Der Flug startet über 4 Stunden später. Die Regelung macht deutlich, dass beim Pauschalreisevertrag die Einheitslösung gilt: Der Begriff des Reisemangels wird ganz weit verstanden (er umfasst eben auch Verspätungen) und soweit es um einen solchen Mangel aus dem Bereich des Reiseveranstalters handelt, schließt § 651i BGB ab Vertragsschluss Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, §§ 275 ff., 323 ff. BGB aus.
IV. Kein allgemeines Lebensrisiko oder Unannehmlichkeiten
Um keinen Reisemangel handelt es sich, wenn gar nicht der Gefahrenbereich des Reiseveranstalters, sondern lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden betroffen ist, zum Beispiel bei einem rutschigen Boden im Schwimmbad. Nicht erfasst sind außerdem bloße Unannehmlichkeiten wie beispielsweise das Zirpen der Grillen am Urlaubsort.