Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
1. Examen/ÖR/Grundrechte
Prüfungsschema: Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann-Grundrecht
2. Sachlicher Schutzbereich
a) Kunst
- Problem: Kunstbegriff
- aA: Formeller Kunstbegriff. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist (Malerei, Bildhauerei etc.).
- aA: Materieller Kunstbegriff. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist.
- hM: Offener (weiter) Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Arg.: Vermeidung staatlichen Kunstrichtertums.
b) Geschützte Verhaltensweisen
- Geschützt sind sowohl Werk- wie auch Wirkbereich.
II. Eingriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Bestimmung der Schranke
- Nur verfassungsimmanente Schranken; Arg.. Wortlaut, Systematik.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Schrankenspezifische Anforderungen
- Nur Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang können einen Eingriff in die Kunstfreiheit rechtfertigen.
bb) Verhältnismäßigkeit
cc) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes