Kunstfreiheit, Art. 5 III GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Kunstfreiheit, Art. 5 III GG

 

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Kunst

  • Problem: Kunstbegriff
  • aA: Formeller Kunstbegriff. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist (Malerei, Bildhauerei etc.).
  •  aA: Materieller Kunstbegriff. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist.
  • hM: Offener (weiter) Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Arg.: Vermeidung staatlichen Kunstrichtertums.

b) Geschützte Verhaltensweisen

  • Geschützt sind sowohl Werk- wie auch Wirkbereich.

II. Eingriff

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

  • Nur verfassungsimmanente Schranken; Arg.. Wortlaut, Systematik.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen        

  • Nur Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang können einen Eingriff in die Kunstfreiheit rechtfertigen.

bb) Verhältnismäßigkeit

cc) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes