Kunstfreiheit, Art. 5 III GG

Aufbau der Prüfung - Kunstfreiheit, Art. 5 III GG

Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 III GG normiert. Die Kunstfreiheit wird wie üblich geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht handelt es sich bei der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG um ein Jedermann-Grundrecht.

2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht schützt die Kunstfreiheit die Kunst. Fraglich ist, was Kunst ist. Dieser Begriff muss ausgefüllt werden und wird in einem gesonderten Exkurs erörtert. Die Kunstfreiheit des Art. 5 III GG schützt den Werk- und den Wirkbereich, also nicht nur die Herstellung des Werkes, sondern beispielsweise auch dessen Ausstellung.

II. Eingriff

Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in die Kunstfreiheit vorliegt.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Ist dies zu bejahen, muss die verfassungsrechtliche Rechtfertigung erörtert werden. Der Eingriff in die Kunstfreiheit ist danach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Kunstfreiheit ist.

1. Bestimmung der Schranke

Auch im Rahmen des Art. 5 III GG hat an dieser Stelle eine Bestimmung der Schranke zu erfolgen. Aus dem Wortlaut des Art. 5 III GG ergibt sich, dass die Kunstfreiheit vorbehaltslos gewährleistet ist. Das bedeutet, dass nur verfassungsimmanente Schranken einen Eingriff in die Kunstfreiheit rechtfertigen können.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Hieran schließt sich die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage an, also die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage sind zunächst die schrankenspezifischen Anforderungen zu erörtern. Das zugrunde liegende Gesetz muss somit dem Schutz der Grundrechte Dritter oder dem Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang dienen.

bb) Verhältnismäßigkeit

(cc) Sonstige Anforderungen)

Nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung müssen gegebenenfalls die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit (Zitiergebot etc.) erwähnt werden.

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Zuletzt erfolgt auch im Rahmen der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG eine Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes. Hier wird in der Regel nur dessen Verhältnismäßigkeit geprüft.

 

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