Konstellationen des § 986 BGB
Überblick - Konstellationen des § 986 BGB
Wann ein Recht zum Besitz besteht, ist in den Konstellationen des § 986 BGB geregelt. Die Konstellationen des § 986 BGB kennen das eigene Besitzrecht, das abgeleitete Besitzrecht und den Fall des § 931 BGB.
I. Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 1. Fall BGB
Das eigene Besitzrecht als Teil der Konstellationen des § 986 BGB ist in § 986 I 1 1. Fall BGB geregelt. Beispiel: A vermietet seinen PKW für zwei Wochen an B und kommt nach einer Woche zu B, um das Fahrzeug heraus zu verlangen. A ist zwar Eigentümer und B Besitzer. Jedoch berechtigt der Mietvertrag den B für die Zeit der Miete zum Besitz des Fahrzeugs. Insgesamt geht es bei diesen Konstellationen des § 986 BGB um Fälle, in denen Besitz und Eigentum planmäßig auseinander fallen.
II. Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 2. Fall BGB
Weiterhin gehört auch das abgeleitete Besitzrecht zu den Konstellationen des § 986 BGB und ist in § 986 I 1 2. Fall BGB geregelt. Dazu gehört der typische Fall der berechtigten Untervermietung. Fall: V vermietet M ein Auto. M wiederum vermietet das Auto mit Erlaubnis des V an UM unter. V verlangt von UM die Herausgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der Mietzeit. V ist zwar Eigentümer und UM Besitzer. Aber UM hat auch gegenüber V ein Recht zum Besitz gemäß § 986 I 1 2. Fall BGB.
III. Fälle des § 931 BGB, § 986 II BGB
Zuletzt sind in den Konstellationen des § 986 BGB auch die Fälle des § 931 BGB geregelt, vgl. § 986 II BGB. Zu den Konstellationen des § 986 BGB gehört somit auch der Fall der Übereignung durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs. Beispielsfall: A verleiht ein Auto an B. Das Auto ist jetzt bei B. C verliebt sich in das Auto und kauft es von A in dieser Zeit. Dinglich kann dies nur eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB sein, da A das Auto nicht hat, jedoch über einen künftigen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs mit Beendigung der Leihzeit verfügt. A übereignet schon jetzt an C. Sodann wendet sich C an B und verlangt vor Ende der Leihzeit in seiner Funktion als Eigentümer Herausgabe. B kann nach § 986 II BGB dem C all die Einwendungen entgegenhalten, die er auch dem A gegenüber hätte entgegenhalten können. A hätte aufgrund des Rechts zum Besitz des B keine Herausgabe verlangen können. Daher muss auch C bis zum Ende der Leihzeit warten. Denn die Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ist auch von den Konstellationen des § 986 BGB erfasst.