Konkretisierung, § 243 II BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Konkretisierung, § 243 II BGB

 

Beachte:

  • Bei der Gattungsschuld tritt nur Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein, wenn die gesamte Gattung untergeht oder sich das Schuldverhältnis auf ein Stück aus der Gattung beschränkt (konkretisiert) hat. Ob dies der Fall ist, hängt von dem vereinbarten Leistungsort ab.

I.  Holschuld

  • Bei der Holschuld liegen der Ort der Leistungshandlung (Erfüllungsort) und Ort des Leistungserfolges beim Schuldner.
  • Voraussetzungen für die Konkretisierung:
  • Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte, § 243 I BGB
  • Bereitstellung der Sache
  • Ggf. Benachrichtigung des Gläubigers

II. Schickschuld

  • Bei der Schickschuld liegt der Ort der Leistungshandlung beim Schuldner und der Ort des Leistungserfolges beim Gläubiger.
  • Voraussetzungen für die Konkretisierung:
  • Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte, § 243 I BGB
  • Übergabe der Sache an eine sorgfältig ausgesuchte Transportperson

III. Bringschuld

  • Bei der Bringschuld liegen Ort der Leistungshandlung und Ort des Leistungserfolges beim Gläubiger.
  • Voraussetzungen für die Konkretisierung:
  • Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte, § 243 I BGB
  • Tatsächliches Angebot i.S.v. § 294 BGB
  • Beachte: Bei wörtlichem Angebot i.S.v. 295 BGB evtl. Übergang der Leistungsgefahr gem. § 300 II BGB.