Konkretisierung, § 243 II BGB

Überblick - Konkretisierung, § 243 II BGB

Die Konkretisierung ist in § 243 II BGB geregelt. Es geht bei der Konkretisierung insbesondere um die Frage, wann bei der Gattungsschuld Unmöglichkeit eintritt. Bei der Stückschuld, also wenn der Leistungsgegenstand nach individuellen Merkmalen bestimmt ist, tritt Unmöglichkeit ein, wenn dieses Stück kaputt geht. Bei der Gattungsschuld tritt zunächst Unmöglichkeit ein, wenn die gesamte Gattung untergeht. Dies dürfte höchst selten der Fall sein. Darüber hinaus tritt Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld auch dann ein, wenn eine Konkretisierung gemäß § 243 II BGB stattgefunden hat. Konkretisierung liegt vor, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung einer Sache getan hat.
Ob der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, wann folglich Konkretisierung eintritt, hängt von der Art der vereinbarten Schuld ab. Bei der Konkretisierung ist zunächst zu prüfen, ob eine Hol-, Schick- oder Bringschuld vereinbart wurde.

Bei der Holschuld liegen Ort der Leistungshandlung und Ort des Leistungserfolges am Sitz des Schuldners. Somit muss der Gläubiger die Sache beim Schuldner abholen. Dort tritt dann auch die Erfüllungswirkung, nämlich die Übereignung, ein. Bei der Schickschuld fallen der Ort der Leistungshandlung und der des Leistungserfolges auseinander. Folglich nimmt der Schuldner die Leistungshandlung an seinem Sitz vor, die Erfüllungswirkung, also der Leistungserfolg, tritt jedoch erst mit Übergabe der Sache am Sitz des Gläubigers ein. Bei der Bringschuld liegen der Ort der Leistungshandlung und der des Leistungserfolges beim Sitz des Gläubigers. Die Sache muss dem Gläubiger somit an seinem Wohnsitz übergeben werden. Dort tritt dann auch die Erfüllungswirkung ein.

I. Holschuld

Konkretisierung tritt bei der Holschuld ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte ausgesondert und bereit gestellt hat. Gegebenenfalls kommt eine Benachrichtigung des Gläubigers hinzu. Dies hängt von den Umständen bzw. der Vereinbarung der Parteien ab. Beispiel: A kauft bei B ein Fahrzeug. A sagt, dass B das Fahrzeug in der kommenden Woche abholen könne. Hier tritt Konkretisierung in dem Moment ein, in dem A ein Auto der geforderten Gattung aussondert und bereitstellt. Schlägt danach der Blitz in das Fahrzeug ein, ist dem A aufgrund der Konkretisierung nach § 243 II BGB die Leistung unmöglich geworden. Anders liegt der Fall, wenn A und B vereinbart haben, dass der A den B anruft, sobald das Fahrzeug da ist. Vor einem solchen Anruf tritt keine Konkretisierung ein, sodass die Leistung nicht unmöglich wird und A ein anderes Fahrzeug derselben Gattung organisieren muss.

II. Schickschuld

Bei der Schickschuld verlangt die Konkretisierung die Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte sowie die Übergabe an eine Transportperson. Wenn der Schuldner die Sache an die Transportperson übergeben hat und dann diese Sache kaputt geht, wird der Schuldner aufgrund der Konkretisierung gemäß § 243 II BGB von seiner Leistungspflicht frei.

III. Bringschuld

Im Rahmen der Bringschuld tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte aussondert und die Sache dem Gläubiger tatsächlich anbietet. Ein solches tatsächliches Angebot setzt nach § 294 BGB voraus, dass der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Sache zur rechten Zeit am rechten Ort anbietet. Wenn ausnahmsweise nur ein wörtliches Angebot vorliegt, dann tritt zwar keine Konkretisierung gemäß § 243 II BGB und damit auch keine Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein. Jedoch geht die Leistungsgefahr beim Annahmeverzug des Gläubigers gemäß § 300 II BGB auf diesen über.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten