Klagefrist, § 74 I VwGO
Überblick - Klagefrist, § 74 VwGO
Die Klagefrist gehört zu den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage. Die Klagefrist ist in § 74 VwGO geregelt. Danach hat der Kläger ab Zustellung des Widerspruchsbescheides einen Monat Zeit, um Klage zu erheben. In den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, gilt auch eine einmonatige Klagefrist, jedoch ab Zustellung des Ausgangsbescheids, § 74 I 2 VwGO.
I. § 4 II VwZG
Im Rahmen der Klagefrist ist zunächst – wie auch im Vorverfahren - § 4 II VwZG zu beachten. Dieser regelt eine 3-Tages-Fiktion für den eingeschriebenen Brief. Dieser wird häufig gegeben sein, da die Klagefrist grundsätzlich auf den Widerspruchsbescheid abstellt, der wiederum förmlich bekannt gegeben wird, § 73 III VwGO. Beispiel für die Fristberechnung: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Hiergegen legt A Widerspruch ein. Der Widerspruchsbescheid datiert vom 02.03 wurde am selben Tag bei der Post aufgegeben. Der Widerspruchsbescheid geht dem A am 03.03 zu. Die Klagefrist endet somit am 05.04 um 24 Uhr. Unbeachtlich ist der tatsächliche frühere Zugangszeitpunkt.
(II. § 41 II VwVfG)
III. § 58 II VwGO
Gem. § 58 II VwGO verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Ausgangsbescheid fehlt oder fehlerhaft ist.
IV. § 222 II ZPO
Weiterhin bestimmt § 222 II ZPO, dass sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktags verlängert, wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.
V. § 60 VwGO
Zuletzt kann die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß den § 60 VwGO beantragt werden, wenn die Klagefrist ohne Verschulden versäumt wurde. Dann wird der Betroffene so behandelt, als hätte er fristgerecht Widerspruch eingelegt.