Klagefrist, § 74 I VwGO
Überblick – Klagefrist, § 74 I VwGO
Die Klagefrist gehört zu den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage. Die Klagefrist ist in § 74 VwGO geregelt. Danach hat der Kläger ab Zustellung des Widerspruchsbescheides einen Monat Zeit, um Klage zu erheben. In den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, gilt ebenfalls eine einmonatige Klagefrist, jedoch ab Zustellung des Ausgangsbescheids, § 74 I 2 VwGO.
I. § 4 II VwZG
Im Rahmen der Klagefrist ist zunächst – wie auch im Vorverfahren – § 4 II VwZG zu beachten. Dieser regelt eine 4-Tages-Fiktion für die förmliche Zustellung. Diese Konstellation wird regelmäßig einschlägig sein, da die Klagefrist grundsätzlich an den Widerspruchsbescheid anknüpft, der nach § 73 III VwGO förmlich bekannt gegeben wird.
Beispiel für die Fristberechnung:
A wird Adressat einer Abrissverfügung. Hiergegen legt A Widerspruch ein. Der Widerspruchsbescheid datiert vom 02.03. und wird am selben Tag zur Post gegeben. Nach der 4-Tages-Fiktion gilt der Bescheid am 06.03. als zugestellt. Die Klagefrist endet somit am 06.04. um 24.00 Uhr. Ein tatsächlicher früherer Zugang ist unbeachtlich.
II. § 41 II VwVfG
Erfolgt die Bekanntgabe nicht förmlich, sondern durch einfachen Brief, richtet sich die Fristberechnung nach § 41 II VwVfG. Auch hier gilt eine 4-Tages-Fiktion. In der Praxis ist diese Variante jedoch seltener, da Widerspruchsbescheide regelmäßig förmlich zugestellt werden, sodass vorrangig § 4 II VwZG heranzuziehen ist.
III. § 58 II VwGO
Gemäß § 58 II VwGO verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid fehlt oder fehlerhaft ist.
IV. § 222 II ZPO
Weiterhin bestimmt § 222 II ZPO, dass sich die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktags verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
V. § 60 VwGO
Zuletzt kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO beantragt werden, wenn die Klagefrist ohne Verschulden versäumt wurde. Der Betroffene wird dann so behandelt, als hätte er die Klage fristgerecht erhoben.