Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Überblick - Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Die Klagebefugnis gehört zu den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage. Die Klagebefugnis ist in § 42 II VwGO geregelt. 

I. Möglichkeitstheorie

Im Rahmen der Klagebefugnis hat sich die sogenannte Möglichkeitstheorie durchgesetzt. Nach der Möglichkeitstheorie ist der Kläger zur Klage befugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Ob er tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist, ist eine Frage der Begründetheit. Die Klagebefugnis dient insbesondere der Vermeidung von Popularklagen. Die möglicherweise verletzten Rechte sind zu nennen. Solche Rechte können aus Grundrechten, aus einfachem Recht oder aus Sonderrechtsbeziehungen (Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag) herrühren. Beispiel: A erhält eine Gaststättenerlaubnis und später wird diese zurückgenommen. Zum einen ist hier die Berufsfreiheit des A betroffen. Zum anderen könnte er in seinen Rechten aus dem Gaststättengesetz betroffen sein. Ebenfalls stellt sich die Rücknahme als eine mögliche Verletzung der Rechte dar, die aus der Gaststättenerlaubnis flossen. 

II. Adressatentheorie

Ergänzt wird die Möglichkeitstheorie von der Adressatentheorie, die ebenfalls die Klagebefugnis betrifft. Nach dieser Theorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes immer zumindest möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt. Art 2 I GG besagt im Wesentlichen, dass man tun und lassen kann, was man will. Dies kann man jedoch nicht, wenn man Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes geworden ist. 

III. Schutznormtheorie

Zuletzt regelt die Schutznormtheorie das Vorliegen der Klagebefugnis für die Fälle einer Drittbeteiligung. Beispiel: A bekommt eine Baugenehmigung. B ist Nachbar und klagt gegen die dem A erteilte Baugenehmigung. Hier ist B selbst nicht Adressat der Baugenehmigung. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass B dadurch möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist, dass A die Baugenehmigung erteilt wurde. Die Schutznormtheorie besagt, dass durch Auslegung der Norm zu ermitteln ist, ob die Norm nur die Allgemeinheit schützen will, oder auch Individualinteressen. Weiterhin ist für eine Klagebefugnis erforderlich, dass der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört. Beispiel: § 31 II 2. HS BauGB. („unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen“). Diese Norm schützt somit auch die Individualinteressen der Nachbarn, sodass in der Person des B die erforderliche Klagebefugnis vorliegt. 
 

 

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