Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
1. Examen/ZR/ZPO II
Prüfungsschema: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
- Die Klage auf vorzugweise Befriedigung ist statthaft, wenn der Kläger ein vorrangiges Pfand- oder Vorzugsrecht geltend macht.
II. Zuständigkeit
- Örtlich, §§ 805 II, 802 ZPO
- Sachlich, § 805 II ZPO; §§ 23, 71 ZPO
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
- Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
B. Begründetheit
- Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist begründet, wenn dem Kläger ein vorrangiges Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht.
I. Pfand-/Vorzugsrecht
1. Gesetzliche besitzlose Pfandrechte
- Beispiele: §§ 562, 583, 704 BGB
2. Gesetzliche Besitzpfandrechte
- Beispiel: § 647 BGB
3. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht, §§ 1204 ff.BGB
4. Vorzugsrechte
- Beispiel: §§ 50, 51 InsO
II. Vorrangigkeit
- Prioritätsprinzip, § 804 II, III ZPO
- Im Erfolgsfalle ist der Kläger vorzugsweise aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen. Die Zwangsvollstreckung als solche kann der Kläger nicht verhindern.