Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

1. Examen/ZR/ZPO II

Prüfungsschema: Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

  • Die Klage auf vorzugweise Befriedigung ist statthaft, wenn der Kläger ein vorrangiges Pfand- oder Vorzugsrecht geltend macht.

II. Zuständigkeit

  • Örtlich, §§ 805 II, 802 ZPO
  • Sachlich, § 805 II ZPO; §§ 23, 71 ZPO

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

  • Insbesondere: Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.

B. Begründetheit

  • Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist begründet, wenn dem Kläger ein vorrangiges Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht.

I. Pfand-/Vorzugsrecht

1. Gesetzliche besitzlose Pfandrechte

  • Beispiele: §§ 562, 583, 704 BGB

2. Gesetzliche Besitzpfandrechte

  • Beispiel: § 647 BGB

3. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht, §§ 1204 ff.BGB

4. Vorzugsrechte

  • Beispiel: §§ 50, 51 InsO

II. Vorrangigkeit

  • Prioritätsprinzip, § 804 II, III ZPO
  • Im Erfolgsfalle ist der Kläger vorzugsweise aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen. Die Zwangsvollstreckung als solche kann der Kläger nicht verhindern.