Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
Aufbau der Prüfung - Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gehört zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrechts und ist in § 805 ZPO geregelt. Beispiel: V vermietet M eine Wohnung. In der Wohnung befindet sich eine Designerlampe. M ist einige Mieten im Rückstand. G hat eine titulierte Forderung gegen M. G will nach § 808 ZPO in die Designerlampe vollstrecken. Dies passt V gar nicht, der daher Klage auf vorzugsweise Befriedigung erhebt. Auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird in zwei Schritten geprüft: Zulässigkeit und Begründetheit.
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die Klage auf vorzugsweise Befriedigung zunächst die Statthaftigkeit voraus. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist statthaft, wenn der Kläger ein vorrangiges Pfand- bzw. Vorzugsrecht an der Sache geltend macht, in die vollstreckt wird. Beispiel: Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zur Absicherung offener Mietforderungen, vgl. § 562 BGB.
II. Zuständigkeit
Weiterhin muss auch die Zuständigkeit gegeben sein. Für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet, vgl. § 805 II, 802 ZPO. Dies begründet eine ausschließliche Zuständigkeit. Sachlich zuständig ist für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. § 805 II ZPO verweist hierbei auf die allgemeinen Regeln der §§ 23, 71 GVG (je nach Streitwert).
III. Allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen
Zuletzt müssen im Rahmen der Zulässigkeit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geprüft werden. Hier wird üblicherweise nur auf das Rechtsschutzbedürfnis eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit Erteilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher und endet mit Auskehr des Erlöses.
B. Begründetheit
Ferner ist die Klage auf vorzugsweise Befriedigung begründet, wenn dem Kläger tatsächlich ein vorrangiges Pfand- bzw. Vorzugsrecht zusteht.
I. Pfand-/Vorzugsrecht
Es gibt gesetzliche besitzlose Pfandrechte, gesetzliche Besitzpfandrechte und rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht.
- Beispiele für gesetzliche besitzlose Pfandrechte: Vermieterpfandrecht, Pfandrecht des Pächters, Pfandrecht des Gastwirts. In diesen Fällen hat der Pfandgläubiger keinen Besitz an der Sache.
- Beispiele für gesetzliche Besitzpfandrechte: Werkunternehmerpfandrecht, vgl. § 647 BGB. Dies ist das Pfandrecht an der Sache, die der Werkunternehmer repariert hat, wenn die Werkforderung ausbleibt.
- Das rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht richtet sich nach den §§ 1204 ff. BGB.
- Beispiel für ein Vorzugsrecht: §§ 50, 51 InsO. Diese enthalten die abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger.
II. Vorrangigkeit
Ferner muss im Rahmen der Begründetheit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung auch eine Vorrangigkeit des Pfand- bzw. Vorzugsrechts bestehen. Dies bestimmt sich nach dem Prioritätsprinzip, vgl. § 804 II, III ZPO. Wer zu erst kommt, mahlt zu erst. Hier hätte V ein zeitlich vorrangiges Vermieterpfandrecht.
Hat die Klage auf vorzugsweise Befriedigung Erfolg, kann die Zwangsvollstreckung nicht verhindert werden. Denn hier geht es um die vorzugsweise Befriedigung. Die Zwangsvollstreckung findet statt, die Designerlampe wird versteigert und V wird vorrangig aus dem erzielten Erlös befriedigt.