KG, §§ 161 ff. HGB
I. Entstehung
Man unterscheidet die Entstehung im Innenverhältnis und die Entstehung im Außenverhältnis.
1. Innenverhältnis
Im Innenverhältnis entsteht eine OHG durch eine wirksame Einigung.
a) Einigung
Für die Einigung gelten die Vorschriften des BGB AT, d.h. sie setzt sich aus Angebot und Annahme zusammen und muss den Inhalt des § 161 I HGB haben. Hierfür gilt zunächst dasselbe wie bei der OHG: Mindestens 2 Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck, nämlich dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, zusammengeschlossen haben. Anders als bei der OHG wird jedoch eine Haftungsbeschränkung bei einzelnen Gesellschaftern vereinbart. Diese nicht-haftenden Gesellschafter heißen “Kommanditisten”, während die voll-haftenden Gesellschafter “Komplementäre” heißen.
b) Wirksamkeit
Diese Einigung muss nach allgemeinen Grundsätzen wirksam sein, was sich nach BGB AT richtet. Wie bei der OHG ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
2. Außenverhältnis
Gem. § 161 II HGB gelten für die Wirksamkeit der KG im Außenverhältnis diesselben Vorschriften wie bei der OHG. Somit wird sie wirksam mit Eintragung ins Handelsregister bzw. mit einvernehmlicher Geschäftsaufnahme, § 123 I, II HGB.
II. Vertretung
Bei der Vertretung der KG gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei der OHG, §§ 161 II, 124 HGB. Allerdings gilt dies nur für die Komplementäre, nicht aber für die Kommanditisten, § 170 HGB.
III. Haftung
Auch bei der Haftung ist zu unterscheiden zwischen der Haftung der Gesellschaft selbst und der Haftung der KG-Gesellschafter.
1. Gesellschaft
Die KG ist rechtsfähig, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein, §§ 161 II, 105 II HGB. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der OHG. Das heißt, dass die Gesellschaft bei rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten aufgrund der Stellvertretung gegenüber Dritten haftet. Im Rahmen der Einigung ist dann auf die Stellvertretungsmacht der Komplementäre für die KG einzugehen, §§ 161 II, 124 HGB.
Bei deliktischen Forderungen gegen die Gesellschaft (z.B. deliktische) richtet sich die Haftung der KG, ebenso wie bei der OHG nach § 31 BGB analog. Somit wird der KG das deliktische Verhalten seiner Gesellschafter zugerechnet.
2. Gesellschafter
Bei der Haftung der Gesellschafter einer KG ist zu unterscheiden zwischen den Komplementären und den Kommanditisten.
a) Komplementäre
Bei den voll-haftenden Gesellschaftern, also den Komplementären, gelten diesselben Grundsätze wie bei den OHG-Gesellschaftern, §§ 161 II, 126 HGB. Danach haften die Komplementäre persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (akzessorisch) als Gesamtschuldner.
b) Kommanditisten
Die nicht-haftenden Gesellschafter, also die Komplementäre, haften nur unter bestimmten Umständen, insbesondere abhängig vom Zeitpunkt (z.B. Zeitpunkt der Leistung einer Einlage). Einzelheiten zur Haftung der Kommanditisten werden in einem gesonderten Exkurs erörtert.