Irrtümer im Vorsatz (Überblick)
1. Examen/SR/ AT 1
Prüfungsschema: Irrtümer im Vorsatz (Überblick)
I. Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB
- Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter ein Merkmal, das zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht kennt.
- Beispiel: A nimmt eine fremde bewegliche Sache an sich, denkt aber, es sei seine eigene.
- Vorsatz (-), aber ggf. Fahrlässigkeitsdelikt, falls ein solches existiert.
II. Error in persona vel objecto
- Der error in persona vel objecto ist ein Identitätsirrtum über ein Person bzw. eine Sache.
1. (Reiner) Error in persona bzw. error in objecto
- Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf B und denkt aber bei der Abgabe des Schusses, bei B handele es sich um C.
- § 212 StGB bzgl. B (+); Arg.: Getroffenes und gedachtes Objekt gleichwertig.
- §§ 212, 22, 23 StGB bzgl. C (-); Arg.: Vorsatz schon „verbraucht“
2. Error in persona vel objecto
- Kombination aus Identitätsirrtum über eine Person (error in persona) und Irrtum über eine Sache (error in objecto).
a) Erste Konstellation
- Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf einen Hund, glaubt aber bei Abgabe des Schusses, es handele sich bei dem Hund um C, einen Menschen.
- § 303 StGB bzgl. des Hundes (-); Arg.: Getroffenes und gedachtes Objekt nicht gleichwertig.
- §§ 212, 22, 23 StGB bzgl. C (+)
b) Zweite Konstellation
- Beispiel: A schießt auf C und denkt, dieser sei ein Hund.
- § 212 StGB bzgl. C (-); Arg.: Getroffenes und gedachtes Objekt nicht gleichwertig.
- § 222 StGB bzgl. C (+)
- §§ 303, 22, 23 StGB bzgl. Hund (+)
III. Aberratio ictus („Fehlgehen der Tat“)
- Bei der aberratio ictus hat der Täter ein ganz bestimmtes Objekt, eine Person oder eine Sache konkretisiert, der Schlag oder der Schuss verfehlt jedoch sein Ziel.
- Beispiel: A schießt mit Tötungsvorsatz auf B. Der Schuss geht daneben und trifft den dahinter oder in der Nähe stehenden C.
- Problem: Behandlung der aberratio ictus
- aA (Formelle Gleichwertigkeitstheorie): Vorsatz (+), wenn die Rechtsgüter formell gleichwertig sind; Arg.: Wortlaut
- aA (Adäquanztheorie): Vorsatz (+), wenn das Fehlgehen nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit liegt; Arg.: Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf
- hM (Konkretisierungstheorie): Vorsatz (-); Arg.: Vorsatz auf eine bestimmte Person konkretisiert.
- Problem: Abgrenzung error in persona/aberratio ictus (bei Abwesenheit des Täters)
- Beispiel: A installiert eine Bombe an einem Auto und geht davon aus, ein bestimmter Politiker werde das Auto am nächsten Morgen nutzen. Nach der Installation macht sich der A aus dem Staub. Am nächsten Tag nutzt wider Erwarten die Ehefrau des Politikers das Fahrzeug und wird durch die Detonation der Bombe getötet.
- aA : aberratio ictus -> Vorsatz (-); Arg.: Konkretisierung
- hM: error in persona -> Vorsatz (+); Arg.: Gleichwertigkeit
IV. Irrtum über den Kausalverlauf
1. Grundfall
- Der Erfolg tritt zwar ein, aber auf einem anderen Wege als vom Täter vorgeschlagen.
- Beispiel: A stößt B mit Tötungsvorsatz von einer hohen Brücke. Dabei geht er davon aus, dass B durch den Aufprall auf das Wasser sterben werde. B fällt von der Brücke, bleibt jedoch am Betonpfeiler der Brückenvorrichtung hängen und verstirbt auf diese Weise.
- Bei unwesentlicher Abweichung nach h.M., wenn sich die Abweichung noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt, Vorsatz (+)
2. Zweiaktige Geschehensabläufe
a) Erste Konstellation: Versuch und Fahrlässigkeit
- Täter führt den ersten Akt vorsätzlich herbei, dieser bleibt allerdings im Versuch stecken. Der zweite Akt wird hingegen vollendet, aber fahrlässig ausgeführt.
- Beispiel: Der A würgt den B mit Tötungsvorsatz, der B überlebt jedoch, und der A wirft die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube, in welcher der B verstirbt („Jauchegruben-Fall“).
- Problem: Behandlung des Irrtums über den Kausalverlauf bei zweiaktigen Geschehensabläufen (Versuch/Fahrlässigkeit)
- aA: Versuchter Totschlag und fahrlässige Tötung; Arg.: zwei Akte
- hM: Vollender Totschlag; Arg.: einheitlicher Geschehensablauf
b) Zweite Konstellation: Fahrlässigkeit und Versuch
- Der erste Akt ist erfolgreich, wird allerdings fahrlässig begangen und zu einem zweiten Akt kommt es gar nicht mehr. Die Tat bleibt allenfalls im Versuch stecken.
- Beispiel: A gibt Gift in den Tee des B und plant, dass der B den Tee trinkt, ohnmächtig wird, an einem anderen Ort erwacht, wo B ein Formular unterzeichnen soll und A den B dann erschießt. Tatsächlich wird B von dem Gift ohnmächtig, stirbt aber auf dem Weg in die nächste Stadt.
- Problem: Behandlung des Irrtums über den Kausalverlauf bei zweiaktigen Geschehensabläufen (Fahrlässigkeit/Versuch)
- hM: Vorsatz (-), wenn Abweichung wesentlich. Wesentlich ist die Abweichung, wenn der Täter mit dem ersten Akt noch nicht unmittelbar zu dem vorgestellten zweiten Akt ansetzt, wenn also noch wesentliche Zwischenschritte hierfür erforderlich sind.
V. Irrtum über privilegierende Umstände, § 16 II StGB
- Der Täter stellt sich privilegierende Umstände vor und wird daher nach der privilegierenden Norm bestraft.
- Voraussetzung: Privilegierungsnorm. Beispiel: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB; Tötung auf Verlangen, § 216 StGB).
VI. Umgekehrter Tatbestandsirrtum
- Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter Umstände vorstellt, die objektiv gar nicht gegeben sind.
- Beispiel: A nimmt eine Sache mit und denkt, dass diese einem anderen gehöre. Tatsächlich ist es seine eigene.
- Untauglicher, aber strafbarer Versuch