Innerbetrieblicher Schadensausgleich

1. Examen/ZR/Arbeitsrecht

Prüfungsschema: Innerbetrieblicher Schadensausgleich (Überblick)

 

I. Schlechtleistung des Arbeitnehmers

  • Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus § 280 I BGB.
  • Ggf. Aufrechnung gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers, §§ 387 ff. BGB („vom Lohn abziehen“); aber: Pfändungsgrenze, § 394 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO.

II. Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit

  • Bei leichter Fahrlässigkeit: keine Haftung des Arbeitnehmers.
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit: Schadensteilung.
  • Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers
  • Beachte:  Diese Grundsätze gelten nur für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Gegenüber Dritten kann sich der Arbeitnehmer nicht auf diese Grundsätze berufen, haftet also unbeschränkt. Der Arbeitnehmer hat bei Inanspruchnahme durch Dritte einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung; Arg.: Rechtsgedanke des § 257 BGB bzw. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

III. Personenschäden des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfällen

  • Bei Verursachung durch den Arbeitgeber: Haftungsausschluss gem. § 104 I SGB VII.
  • Bei Verursachung durch Arbeitskollegen: Haftungsausschluss gem. § 105 I SGB VII.
  • Der Haftungsausschluss gilt auch für das Schmerzensgeld; Arg.: Sinn und Zweck (Schutz des Betriebsfriedens).
  • Bei Haftung Dritter, bei denen die Haftung nicht ausgeschlossen ist, sind die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld zu beachten.

IV. Haftung des Arbeitgebers für Vermögensschäden des Arbeitnehmers

  • Bei Verschulden des Arbeitgebers: Haftung gem. §§ 280 ff.; 823 ff. BGB
  • Ohne Verschulden des Arbeitgebers: Haftung für „arbeitsadäquate Schäden“, § 670 BGB analog, sofern der Schaden nicht mit dem Lohn abgegolten ist.