Auflagen, §§ 1940, 2192 ff. BGB: Die Bestimmung, dass die Erben nach dem Ableben des Erblassers auf eine bestimmte Weise mit dem Erbe verfahren sollen.
Bedingungen, § 2074 ff. BGB
Beachte:
Auslegung nach dem subjektiven Willen des Erblassers, § 133 BGB (nicht: objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB)
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.