Inhalt eines Testaments

Überblick - Inhalt eines Testaments

Das Testament ist die häufigste Form der Verfügung von Todes wegen. Der Inhalt des Testaments betrifft die Frage, was der Erblasser im Rahmen eines Testaments regeln kann. Bei der Ermittlung des Inhalts des Testaments ist eine grundlegende Unterscheidung zu treffen. Zum einen kann das Testament Festsetzungen über die Erben, also eine Bestimmung der Erben enthalten. Dies stellt zumeist den Kern des Testaments dar. Darüber hinaus kann der Erblasser sonstige Bestimmungen im Testament vornehmen.

I. Bestimmungen der Erben

Im Hinblick auf die Bestimmung der Erben stehen dem Erblasser drei Optionen zur Verfügung. Zunächst kann er einen Vollerben nach § 1937 BGB einsetzen. Dies ist der Normalfall. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Enterbung. Beispiel: „Thomas soll nichts erben.“ In diesem Fall wird Thomas nichts erben, obwohl er eigentlich gesetzlicher Erbe ist, vgl. § 1938 BGB. Zuletzt existiert auch die Möglichkeit der Einsetzung eines sogenannten Ersatzerben. Dies beschreibt den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt wegfällt und für diesen ein anderer als Erbe eingesetzt wird, vgl. § 2096. Beispiel: „Erben soll Thomas. Sollte aber Thomas sterben, soll statt Thomas Peter erben.“ Die Figur des Ersatzerben ist streng von dem sogenannten Vor- und Nacherben abzugrenzen. Im Falle des Vor- und Nacherben bestimmt der Erblasser, dass jemand Vor- und ein anderer Nacherbe ist, vgl. § 2100 BGB. Der Erblasser kann einen Erben mithin in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist. Beispiel: „Erst soll Thomas erben. Wenn Thomas stirbt, soll Peter erben.“

II. Sonstige Bestimmungen

Ferner kann der Erblasser, wie bereits oben dargestellt, sonstige Bestimmungen im Testament errichten. So kann er beispielsweise ein Vermächtnis vornehmen. Dieses ist in den §§ 1939, 2147 und 2174 BGB geregelt. Ein Vermächtnisnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben aus § 2174 BGB. Er ist somit selbst nicht Erbe, sondern hat nur einen Vermögensvorteil zugedacht bekommen. Diesen Anspruch kann er wiederum gegen die Erben geltend machen. Ein Sonderfall des Vermächtnisses ist das sogenannte Vorausvermächtnis, vgl. § 2150 BGB. Ein Vorausvermächtnis liegt immer dann vor, wenn der Erblasser jemanden als Vermächtnisnehmer bestimmt, ohne ihn als Erben auszuschließen. Das heißt, dass derjenige, der den Vermögensvorteil zugedacht bekommt, zugleich auch Teil der Erbengemeinschaft ist. Ihm steht mithin ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft zu, der er selbst angehört. Im Übrigen kann der Erblasser Festsetzungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses treffen, geregelt in den §§ 2042 ff. BGB, sowie Teilungsanordnungen treffen, vgl. § 2048 BGB. Eine Teilungsanordnung verändert die Erbteile nicht; sie ist somit keine Bestimmung einer abweichenden Erbfolge. Durch eine Teilungsanordnung wird lediglich festgelegt, welche konkreten Gegenstände einem Erben zukommen sollen. Beispiel: „Thomas soll den Schrank bekommen.“ Zudem steht es dem Erblasser frei, Anordnungen über die Testamentsvollstreckung zu treffen, vgl. §§ 2197 ff. BGB. Der Erblasser kann sich somit aussuchen, wer die Testamentsvollstreckung vornehmen soll. Denkbar ist auch eine Festsetzung, die zur Pflichtteilsentziehung führen soll. Grundsätzliche erhält derjenige, der enterbt wird, im Erbfall dennoch den Pflichtteil. Im Falle der Pflichtteilsentziehung bestimmt der Erblasser, dass der eigentlich gesetzlich berechtigte Erbe nicht einmal den Pflichtteil bekommen soll. Dies ist jedoch nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB möglich. Beispiel: Der Erbe trachtet dem Erblasser nach dem Leben. Des Weiteren kann der Erblasser eine Auflage im Testament festsetzen. Die Auflage ist die Bestimmung, dass die Erben nach dem Ableben des Erblassers auf eine bestimmte Weise mit dem Erbe verfahren sollen, vgl. §§ 1940, 2192 ff. BGB. Die Bedingung ist hingegen in den §§ 2074 ff. BGB geregelt. Es besteht, wie im Sinne des § 158 I und III BGB, die Möglichkeit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Damit steht und fällt das Erbe mit dem Eintritt oder Ausbleiben eines bestimmten Umstands. Dies ist beispielsweise die Festsetzung, dass nur dann geerbt wird, wenn eine bestimmte Handlung vorgenommen wird.

Um den genauen Inhalt eines Testaments zu bestimmen, muss selbiges ausgelegt werden. Ausgelegt wird ein Testament nur gemäß § 133 BGB, nicht auch nach § 157 BGB. Es gilt mithin, den subjektiven Willen des Erblassers zu ermitteln. Nicht entscheidend ist hingegen der objektive Empfängerhorizont, denn das Testament ist nicht empfangsbedürftig und stellt den sogenannten letzten Willen dar. Es geht somit nicht um das, was der Erblasser womöglich unglücklich beschrieben hat. Vielmehr muss unter Würdigung sämtlicher Umstände, natürlich auch unter Berücksichtigung des Wortlauts, ermittelt werden, was der Erblasser in Wahrheit wollte.

 

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