Hilfsaufrechnung

1. Examen/ZR/ZPO I

Prüfungsschema: Hilfsaufrechnung

 

I. Ggf. Auslegung des Klageantrags

II. Ggf. Zulässigkeit der Klageänderung

III. Zulässigkeit der Klage

IV. Ggf. Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung, § 260 ZPO

V. Begründetheit der Klage

VI. Hilfsaufrechnung

  • Die Hilfsaufrechnung ist sowohl Prozesshandlung als auch materiellrechtliche Willenserklärung.

1. Prozessuale Voraussetzungen

a) Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen

b) Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung, Bedingungseintritt

  • Grundsatz: Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich.
  • Ausnahme: sog. innerprozessuale Bedingungen; Arg.: § 45 III GKG.
  • Bedingungseintritt: bei Begründetheit der Klage.

c) Gleicher Rechtsweg für die Aufrechnung wie für die Klageforderung

  • Problem: Entscheidung über rechtswegfremde Gegenforderungen
  • aA: (+); Arg.: § 17 II GVG
  • hM: (-); Arg.: Aufrechnung ist selbständiges Gegenrecht, welches nicht von § 17 II GVG erfasst ist.

d) Bestimmtheit der Gegenforderung

e) Anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO

  • Problem: Aufrechnung bei anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung
  • aA: (+); Arg.: Vergleichbarkeit mit Widerklage; Verjährungshemmung nach                                 § 204 I Nr. 5 BGB; Erhöhung des Gebührenstreitwerts nach § 45 III GKG; Erwachsen der Entscheidung in Rechtskraft, § 322 II ZPO.
  • hM: (-); Arg.: Gegenforderung wird mangels Antrag nicht zum Streitgegenstand, sondern stellt lediglich ein Verteidigungsmittel dar.

2. Materielle Voraussetzungen der Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

 

Beachte:

  • Die Hilfsaufrechnung ist von der sog. vorprozessualen und der sog. Primäraufrechnung zu unterscheiden.
  • Die vorprozessuale Aufrechnung ist keine Prozesshandlung und wirkt allein materiell.
  • Bei der Primäraufrechnung handelt es sich um eine im Prozess erklärte Aufrechnung, wobei diese das einzige Verteidigungsmittel des Beklagten darstellt. Sie ist in der Begründetheit zu prüfen.