Hilfsaufrechnung
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Hilfsaufrechnung
I. Ggf. Auslegung des Klageantrags
II. Ggf. Zulässigkeit der Klageänderung
III. Zulässigkeit der Klage
IV. Ggf. Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung, § 260 ZPO
V. Begründetheit der Klage
VI. Hilfsaufrechnung
- Die Hilfsaufrechnung ist sowohl Prozesshandlung als auch materiellrechtliche Willenserklärung.
1. Prozessuale Voraussetzungen
a) Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
b) Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung, Bedingungseintritt
- Grundsatz: Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich.
- Ausnahme: sog. innerprozessuale Bedingungen; Arg.: § 45 III GKG.
- Bedingungseintritt: bei Begründetheit der Klage.
c) Gleicher Rechtsweg für die Aufrechnung wie für die Klageforderung
- Problem: Entscheidung über rechtswegfremde Gegenforderungen
- aA: (+); Arg.: § 17 II GVG
- hM: (-); Arg.: Aufrechnung ist selbständiges Gegenrecht, welches nicht von § 17 II GVG erfasst ist.
d) Bestimmtheit der Gegenforderung
e) Anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
- Problem: Aufrechnung bei anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung
- aA: (+); Arg.: Vergleichbarkeit mit Widerklage; Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 5 BGB; Erhöhung des Gebührenstreitwerts nach § 45 III GKG; Erwachsen der Entscheidung in Rechtskraft, § 322 II ZPO.
- hM: (-); Arg.: Gegenforderung wird mangels Antrag nicht zum Streitgegenstand, sondern stellt lediglich ein Verteidigungsmittel dar.
2. Materielle Voraussetzungen der Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Beachte:
- Die Hilfsaufrechnung ist von der sog. vorprozessualen und der sog. Primäraufrechnung zu unterscheiden.
- Die vorprozessuale Aufrechnung ist keine Prozesshandlung und wirkt allein materiell.
- Bei der Primäraufrechnung handelt es sich um eine im Prozess erklärte Aufrechnung, wobei diese das einzige Verteidigungsmittel des Beklagten darstellt. Sie ist in der Begründetheit zu prüfen.