Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeit)

Aufbau der Prüfung - Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeit)

Bei der Stellvertretung muss neben der eigenen Willenserklärung auch ein Handeln im fremden Namen vorliegen. Beim Handeln im fremden Namen gibt es verschiedene Möglichkeiten: ausdrückliches Handeln im fremden Namen, konkludentes Handeln im fremden Namen und sonstige Fälle.

I. Ausdrücklich

Beispiel für ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen: A erteilt B eine Vollmacht, ein Auto für 10.000 Euro zu kaufen. B geht zu einem Autohändler und sagt: „Ich handle für A und hätte gerne im Namen von A ein Auto gekauft.“

II. Konkludent

Konkludentes Handeln im fremden Namen liegt hingegen bei schlüssigem Verhalten vor, wenn sich die Stellvertretung aus den Umständen ergibt. Dies ist gemäß § 164 I 2 BGB ausdrücklich zugelassen. Beispiel: X geht in einen Supermarkt und legt die Waren auf das Band. Die Kassiererin kassiert vor Ort und es ist klar, dass X keinen Vertrag mit der Kassiererin abschließt. Denn es ergibt sich aus den Umständen, dass die Kassiererin für den Ladeninhaber handelt, auch wenn sie nicht bei jedem Abkassiervorgang ausdrücklich zu erkennen gibt, dass sie für einen anderen handelt. 

III. Sonderfälle

Zudem kennt das Handeln im fremden Namen auch Sonderfälle.

1. "Geschäft für den, den es angeht"

Ein Unterfall des Handelns im fremden Namen ist das Geschäft für den, den es angeht, auch als Bargeschäft des täglichen Lebens bezeichnet. Beispiel: A schickt den B zum Bäcker und bittet ihn, ein paar Brötchen zu kaufen. B läuft los, steht in der Schlange und kommt endlich an die Reihe. Nun sagt B: „Ich hätte gerne für mich zwei Mohnbrötchen und im Namen von A zwei einfache Brötchen.“ Dies ist ein eher verhaltensauffälliges Verhalten, das überdies bei Bargeschäften des täglichen Lebens von kleinerem Umfang nicht notwendig ist, da auch in solchen Fällen die Stellvertretungsregeln ausgelöst werden. Wenn es zum Streit kommt und die Bezahlung ausbleibt, hat der Bäcker gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. 

2. Handeln unter fremden Namen

Weiterer Sonderfall beim Handeln im fremden Namen ist das Handeln unter fremdem Namen. Dies liegt vor, wenn man nicht angibt, man handle für jemand anderen, sondern man sei dieser andere. Fraglich ist, ob auch in diesen Fällen die Stellvertretungsregeln ausgelöst werden. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Bei der bloßen Namenstäuschung liegt keine Stellvertretung, sondern ein Eigengeschäft vor. Beispiel: X checkt in einem Hotel ein und gibt sich als Herr oder Frau Schmidt aus, um inkognito zu bleiben. Dann ist es dem Hotelier im Zweifel egal, wie X heißt. Er möchte den Vertrag mit der Person abschließen, die vor ihm steht. Durch dieses Verhalten wird somit nicht Herr oder Frau Schmidt verpflichtet, sondern der X selbst. Anders gelagert ist der Fall der Identitätstäuschung. Dies sind die Fälle, in denen es dem Vertragspartner auf die Identität ankommt. Beispiel: Wenn Y in einem A-Promi Hotel eincheckt und der Hotelinhaber bedacht ist, nur A-Promis einchecken zu lassen, um seine Preise halten zu können, er also ein Interesse an der Identität des Y hat, und Y sich als Boris Becker ausgibt, ist es aber in Wahrheit nicht, dann wird  nicht Y verpflichtet, sondern vielmehr Boris Becker. In den Fällen der Identitätstäuschung werden somit die Regeln der Stellvertretung ausgelöst. Im Beispielsfall wird es an einer Vertretungsmacht mangeln, dennoch könnte Boris Becker das Rechtsgeschäft genehmigen und die Nacht in dem Hotel verbringen. Das Handeln unter fremden Namen wird folglich bei der Identitätstäuschung wie ein Handeln im fremden Namen behandelt.

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