Haftung bei Gründung einer GmbH
Überblick - Haftung bei Gründung einer GmbH
Die Haftung bei Gründung einer GmbH unterscheidet sich von der späteren Haftung nach Entstehung der GmbH. Bei der Haftung bei Gründung einer GmbH sind drei Ereignisse zu unterscheiden: Vereinbarung zur Gründung einer GmbH, GmbH-Vertrag, Eintragung der GmbH in das Handelsregister.
I. Vereinbarung zur Gründung einer GmbH
Nach Vereinbarung zur Gründung einer GmbH und vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, also eine Gesellschaft, die beschlossen hat, eine GmbH gründen zu wollen. Dies ist entweder eine GbR oder eine OHG, sodass für die Haftung bei Gründung einer GmbH in dieser Phase die Regeln der GbR bzw. der OHG angewendet werden.
II. GmbH-Vertrag
Nach Abschluss des GmbH-Vertrags und vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister entsteht eine „Vor-GmbH“. Dies ist eine rechtsfähige Gesellschaft. Sie kann genauso wie die GmbH selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Es gelten daher auch die Regeln für die GmbH, allerdings liegt noch keine GmbH, sondern eine rechtsfähige Gesellschaft sui generis vor. Hinsichtlich der Haftung bei Gründung einer GmbH gilt in dieser Phase, dass nur die „Vor-GmbH“ mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Weiterhin gilt bezüglich der Haftung bei Gründung einer GmbH an dieser Stelle der Grundsatz der Diskontinuität zwischen Vorgründungsgesellschaft und der „Vor-GmbH“. Ist die Vorgründungsgesellschaft schon Verbindlichkeiten eingegangen und wird dann zur „Vor-GmbH“, gehen die vorherigen Forderungen nicht automatisch auf die „Vor-GmbH“ über. Zudem ist bei der Haftung bei Gründung einer GmbH die Handelndenhaftung des § 11 II GmbHG zu beachten. Danach haften diejenigen, die in dieser Phase handeln, selbst. Die Gesellschafter haften nicht gegenüber Dritten. Allerdings gibt es eine Verlustdeckungshaftung der Gründer gegenüber der „Vor-GmbH“. Macht letztere Schulden, hat sie gegenüber den Gründern einen Anspruch darauf, dass die Differenz gedeckt wird.
III. Eintragung ins Handelsregister
Findet eine Eintragung der GmbH ins Handelsregister statt, gilt hinsichtlich der Haftung bei Gründung einer GmbH, dass nur die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Bezüglich der Verbindlichkeiten der „Vor-GmbH“ greift innerhalb der Haftung bei Gründung einer GmbH der Grundsatz der Kontinuität zwischen „Vor-GmbH“ und GmbH. Die Forderungen, die gegen die „Vor-GmbH“ bestanden, bestehen automatisch auch gegen die GmbH. Zudem gilt hinsichtlich der Haftung bei Gründung einer GmbH eine Differenzhaftung der Gründer. Wird die „Vor-GmbH“ zur GmbH und startet die GmbH mit Schulden, müssen die Gründer einschießen. Dies ist jedoch nur ein Anspruch der jetzigen GmbH gegen die Gründer. Zuletzt ist im Rahmen der Haftung der Gründung einer GmbH zu beachten, dass nach Eintragung in das Handelsregister die Handelndenhaftung des § 11 II GmbHG erlischt.