Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

1. Examen/ZR/Sachenrecht 1

Prüfungsschema: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

 

I. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

  • Auf Veräußerer- und Erwerberseite müssen unterschiedliche Personen beteiligt sein.

II. Rechtscheinstatbestand

  • Rechtscheinstatbestand ist der Besitz, § 1006 I BGB.
  • Problem: Scheingeheißperson (Person, die sich nur objektiv den Weisungen des Verfügenden unterordnet, aber subjektiv ihre Rolle beim Erwerb falsch einschätzt)
  • aA: (-); Arg.: kein ausreichender Rechtsscheinstatbestand; Schutz des Eigentümers
  • hM: (+); Arg.: Schutz des Rechtsverkehrs

III. Gutgläubigkeit des Erwerbers

  • Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist; wird vermutet, § 932 I 1 BGB.
  • Positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schädlich, § 932 II BGB.
  • Bezugspunkt der Gutgläubigkeit: Eigentum des Veräußerers. Ausnahme: Verfügungsbefugnis, § 366 HGB

IV. Kein Abhandenkommen

  • Unfreiwilliger Besitzverlust, § 935 I BGB
  • Beispiel: Diebstahl (nicht: Täuschung oder Drohung)
  • Geld kann nicht abhandenkommen, § 935 II BGB.

V. Ggf. teleologische Reduktion

  • Problem: Minderjährigkeit des Verfügenden
  • aA: keine teleologische Reduktion -> Gutgläubiger Erwerb möglich; Arg.: keine Vermengung von Gutglaubenserwerb und Regeln über Minderjährigkeit
  • aA: teleologische Reduktion -> Gutgläubiger Erwerb nicht möglich; Arg.: Keine Besserstellung des Erwerbers vom Nichtberechtigten im Vergleich zum Erwerber vom Berechtigten