Prüfungsschema: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
I. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Auf Veräußerer- und Erwerberseite müssen unterschiedliche Personen beteiligt sein.
II. Rechtscheinstatbestand
Rechtscheinstatbestand ist der Besitz, § 1006 I BGB.
Problem: Scheingeheißperson (Person, die sich nur objektiv den Weisungen des Verfügenden unterordnet, aber subjektiv ihre Rolle beim Erwerb falsch einschätzt)
aA: (-); Arg.: kein ausreichender Rechtsscheinstatbestand; Schutz des Eigentümers
hM: (+); Arg.: Schutz des Rechtsverkehrs
III. Gutgläubigkeit des Erwerbers
Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist; wird vermutet, § 932 I 1 BGB.
Positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schädlich, § 932 II BGB.
Bezugspunkt der Gutgläubigkeit: Eigentum des Veräußerers. Ausnahme: Verfügungsbefugnis, § 366 HGB
IV. Kein Abhandenkommen
Unfreiwilliger Besitzverlust, § 935 I BGB
Beispiel: Diebstahl (nicht: Täuschung oder Drohung)
Geld kann nicht abhandenkommen, § 935 II BGB.
V. Ggf. teleologische Reduktion
Problem: Minderjährigkeit des Verfügenden
aA: keine teleologische Reduktion -> Gutgläubiger Erwerb möglich; Arg.: keine Vermengung von Gutglaubenserwerb und Regeln über Minderjährigkeit
aA: teleologische Reduktion -> Gutgläubiger Erwerb nicht möglich; Arg.: Keine Besserstellung des Erwerbers vom Nichtberechtigten im Vergleich zum Erwerber vom Berechtigten
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.