(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
In diesem Exkurs wird das Gutachten bei der vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung behandelt. Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt, sodass Rechtshängigkeit eintritt. A erklärt schließlich den Rechtsstreit für erledigt, ohne dass der genaue Grund bekannt ist. B schließt sich der Erledigungserklärung des A an. Der Rechtsstreit ist damit allein aufgrund der Erklärungen der Parteien erledigt. Es geht somit nicht mehr um den Rechtsstreit in der Hauptsache. Über diese wird nicht mehr entschieden. Vielmehr wird allein um die Frage der Kosten gestritten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob überhaupt ein tatsächlich erledigendes Ereignis vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten in zwei Schritten zu prüfen:
Auslegung der Erklärungen und Voraussetzungen des § 91a ZPO. In dem Gutachtenschritt der Auslegung der Erklärungen, der theoretisch auch entbehrlich ist, wird zunächst festgestellt, dass überhaupt vollständig übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Dies erfordert zunächst, dass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Dieser Erledigungserklärung muss sich der Beklagte angeschlossen haben. Hat der Beklagte gar nicht reagiert, ist die Fiktion nach § 91a II ZPO in den Blick zu nehmen. Nach § 91a II ZPO wird die Zustimmung des Beklagten fingiert, wenn er darüber belehrt wurde, dass Nichtstun die Fiktion der Zustimmung auslöst. Fehlt es an der Belehrung, scheidet eine Fiktion der Zustimmung aus, sodass eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Weiter ist festzustellen, ob die Erklärungen wirksam sind. Das werden sie als Prozesshandölungen in der Regel sein. Ferner ergibt sich aus den §§ 91a I, 78 II ZPO, dass die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle ohne Anwalt abgegeben werden kann.
Liegen wirksame vollständige übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, hat gemäß § 91a ZPO eine Billigkeitsentscheidung zu erfolgen. Diese richtet sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten der Klage. Die Erfolgsaussichten der Klage werden in drei Schritten geprüft: Zulässigkeit der Klage, Begründetheit der Klage und sonstige Billigkeitsgesichtspunkte.
Die Zulässigkeit der Klage wird wie üblich geprüft.
Gleiches gilt für die Begründetheit, wobei der bisheriger Sach- und Streitstand zugrunde zu legen ist. Es werden insbesondere keine Beweisaufnahmen durchgeführt. Dabei kann es auch geschehen, dass nicht klar ist, wie die Sache ausgeht. Das führt in der Regel zu einer 50/50 Kostenteilung.
Zuletzt werden auch noch sonstige Billigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt. Dies sind Argumente, wie sie in § 93 ZPO anklingen. Allerdings sind vor allem die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage für die Billigkeitsentscheidung entscheidend.