Grundfreiheiten
Überblick - Grundfreiheiten
Die Grundfreiheiten verfolgen den speziellen Zweck, den gemeinsamen europäischen Markt zu schützen, also für die Funktionsfähigkeit der europäischen Wettbewerbsordnung zu sorgen. Es können fünf Grundfreiheiten unterschieden werden.
I. Warenverkehr, Art. 34 ff. AEUV
Zu den Grundfreiheiten gehört zunächst die Warenverkehrsfreiheit, geregelt in Art. 34 ff. AEUV. Hier geht es im Wesentlichen um körperliche Gegenstände, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind. Beispiel: Möchte ein dänischer Bierhersteller Bier nach Deutschland liefern und bestehen dahingehend bestimmte Hemmnisse, betrifft dies die Warenverkehrsfreiheit.
II. Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Art. 45 ff. AEUV
Weiterhin erfassen die Grundfreiheiten auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, vgl. Art. 45 ff. AEUV. Es geht somit um die Person des Arbeitnehmers, sodass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch unter die Personenverkehrsfreiheit gefasst wird. Beispiel: Ein dänischer Arbeitnehmer möchte in Deutschland arbeiten. Ergeben sich in der BRD diesbezüglich bestimmte Schwierigkeiten, wäre das ein Fall der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
III. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 ff. AEUV
Darüber hinaus umfassen die Grundfreiheiten auch die Niederlassungsfreiheit der Art. 49 ff. AEUV. Hierbei geht es insbesondere um juristische Personen, weshalb auch dies unter die Personenverkehrsfreiheit zu subsumieren ist. Fallbeispiel: Ein dänischer Bierhersteller möchte eine Niederlassung in Deutschland haben. Trifft er in diesem Zusammenhang auf Hemmnisse, ist die Niederlassungsfreiheit betroffen.
IV. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV
Ferner gehört auch die Dienstleistungsfreiheit zu den Grundfreiheiten. Die Dienstleistungsfreiheit betrifft nicht Personen oder Waren, sondern Dienstleistungen, die über die Grenze wandern, und ist in den Art. 56 ff. AEUV geregelt. Beispielsfall: A erteilt einem dänischen Mandaten von Deutschland aus einen Rechtsrat. Dies hat keine Ware oder Person zum Gegenstand. Vielmehr geht es um die Dienstleistungsfreiheit.
V. Kapitalverkehr, Art. 63 ff. AEUV
Zuletzt ist auch die Kapitalverkehrsfreiheit von den Grundfreiheiten umfasst. Diese betrifft den Zahlungsverkehr und ist in den Art. 63 ff. AEUV normiert. Beispielsfall: A möchte einen Betrag nach Dänemark überweisen. Bestehen hierfür Hindernisse, beträfe dies die Kapitalverkehrsfreiheit.