GmbH

Überblick - GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zu den Körperschaften und ist im GmbH-Gesetz geregelt.

I. Entstehung

Die Entstehung der GmbH setzt zunächst einen notariellen Gesellschaftsvertrag voraus. Der GmbH-Vertrag ist mithin formbedürftig. Dies ergibt sich aus den §§ 2, 3 GmbHG. Im Übrigen erfordert die Entstehung einer GmbH ein Stammkapital. Dies beträgt nach § 5 GmbHG 25.000 Euro. Möchte man weniger aufbringen, gibt es die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, vgl. § 5a GmbHG. Im Übrigen muss die GmbH beim Handelsregister angemeldet werden. Einzelheiten sind in den §§ 7, 8 GmbHG geregelt. Zuletzt muss die GmbH nach § 10 GmbHG auch ins Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung wirkt konstitutiv. Die GmbH ist mithin nur eine GmbH, wenn sie eingetragen wird.

II. Vertretung

Die GmbH wird nach § 35 GmbHG durch den oder die Geschäftsführer vertreten.

III. Haftung

Gegenüber Dritten haftet die GmbH nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Dies ergibt sich aus § 13 II GmbHG. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nicht haften. Der Gläubiger kann somit nur Ansprüche gegen die GmbH geltend machen, nicht jedoch gegen die einzelnen Gesellschafter. Einzelheiten der Haftung im Vorfeld der Entstehung einer GmbH werden in einem gesonderten Exkurs erläutert.

IV. Sonderfall: GmbH & Co. KG

Ein Sonderfall ist die GmbH & Co. KG. Dies ist eine normale Kommanditgesellschaft, bei welcher der Komplementär, also der persönlich haftenden Gesellschafter, eine juristische Person ist, nämlich eine GmbH. Die KG wird dann durch die GmbH vertreten und die GmbH wird durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Vorteil dieser Gesellschaftsform ist, dass es keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt.

 

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