Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten, §§ 1924 ff. BGB

Überblick - Gesetzliche Erbfolge bei Verwandten, §§ 1924 ff. BGB

Die gesetzliche Erbfolge bei Verwandten ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten wird hingegen in einem gesonderten Exkurs erläutert. Wenn keine Verfügung von Todes wegen besteht, greift die gesetzliche Erbfolge. Hier gilt grundsätzlich das sogenannte Parentelsystem nach den §§ 1924-1930 BGB. Die Verwandten werden darin in Ordnungen eingeteilt. Verwandte früherer Ordnung schließen hierbei Verwandte späterer Ordnung aus, vgl. § 1930 BGB.

I. 1. Ordnung

Verwandte erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, vgl. § 1924 I BGB. Beispiel: A stirbt und hat ein Kind. Dieses Kind ist dann Abkömmling des Erblassers und ist erbt daher. Bei den Abkömmlingen des Erblassers erfolgt eine Erbfolge nach Stämmen. Beispiel: A stirbt und hat zwei Kinder. Es erben dann beide Kinder, und zwar jeweils zur Hälfte, vgl. § 1924 IV BGB.

II. 2. Ordnung

Die Verwandtschaft zweiter Ordnung besteht aus den Eltern des Erblasser und deren Abkömmlingen. Beispiel: Stirbt A, ohne Verwandte erster Ordnung zu haben, also ohne Abkömmlinge, dann erben die Verwandten zweiter Ordnung, also dessen Eltern und gegebenenfalls deren Abkömmlinge, vgl. § 1925 I BGB.

III. 3. Ordnung

Die Verwandten dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers. Beispiel: Stirbt A, ohne Kinder und Eltern zu haben, existieren aber noch seine Großeltern, dann erben diese als Verwandte dritter Ordnung sowie gegebenenfalls deren Abkömmlinge, vgl. § 1926 I BGB.

Bei den Verwandten zweiter und dritter Ordnung erfolgt eine Erbfolge nach Linien. Jeder Elternteil bzw. Großelternteil bildet mit seinen Abkömmlingen eine Linie und erbt jeweils zu gleichen Teilen. Wenn Halbgeschwister bestehen, kann dies somit von Bedeutung sein.

Für alle drei Ordnungen gilt das Repräsentationsprinzip, vgl. §§ 1924 II, 1925 II, 1926 II BGB. Beispiel: A stirbt und hat ein Kind sowie ein Enkelkind. Dann erbt zuerst nur das Kind. Stirbt aber das Kind, tritt das Enkelkind ein. Dies ist das sogenannte Eintrittsrecht, geregelt in den §§ 1924 III, 1925 III, 1926 III BGB. Fällt folglich ein Repräsentant weg, tritt an dessen Stelle der Abkömmling.

IV. Weitere Ordnungen

Für die weiteren Ordnungen gilt das sogenannte Gradsystem. Danach bestimmt sich der Verwandtschaftsgrad nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten.

 

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