Gesellschaftsformen (Überblick)
Überblick - Gesellschaftsformen
Bei den Gesellschaftsformen kann zwischen Personengesellschaften und Körperschaften differenziert werden.
I. Personengesellschaften
Personengesellschaften als Teil der Gesellschaftsformen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von den Personen abhängig und auf diese zugeschnitten sind.
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB
Zu den Personengesellschaften gehört die GbR als Grundform der Personengesellschaft, geregelt in den §§ 705 ff. BGB.
2. Personenhandelsgesellschaften
Zu den Gesellschaftsformen der Personengesellschaften gehören jedoch auch die Personenhandelsgesellschaften. Diese Gesellschaften sind im HGB geregelt und werden daher kaufmännisch betrieben. Dazu gehört die Offene Handelsgesellschaft (OHG), geregelt in den §§ 105 ff. HGB, und die Kommanditgesellschaft (KG), verankert in den §§ 161 ff. HGB. Eine KG ist eine OHG, bei der bei einzelnen Gesellschaftern die Haftung beschränkt ist (Kommanditisten).
II. Körperschaften
Weiterhin beziehen sich die Gesellschaftsformen auch auf Körperschaften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mitgliedschaftlich organisiert, also unabhängig vom Bestand der Mitglieder und deren Wechsel sind.
1. Eingetragener Verein, §§ 21 ff. BGB
Hierzu gehört als Grundtypus der eingetragene Verein, vgl. §§ 21 ff. BGB, aber auch die Kapitalgesellschaften sind Teil dieser Gesellschaftsformen.
2. Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften beruht die Mitgliedschaft auf einer reinen Kapitalbeteiligung, nicht auf persönlicher Mitarbeit. Zu den Kapitalgesellschaften gehört die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Die GmbH ist im GmbH-Gesetz geregelt, die AG im Aktiengesetz.
Vorgenannte Gesellschaftsformen sind nur die wichtigsten Gesellschaftsformen. Daneben existieren noch weitere Gesellschaftsformen, beispielsweise der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder die eingetragene Genossenschaft. Diese Gesellschaftsformen sind jedoch nicht klausurrelevant. Zudem gilt hinsichtlich der Gesellschaftsformen ein numerus clausus. Diese Gesellschaftsformen sind somit abschließend. Jenseits der gesetzlich geregelten Gesellschaftsformen darf es keine andern Gesellschaftsformen geben. Allerdings sind Mischformen sind sehr wohl zulässig. Beispiel: GmbH und Co. KG als eine Mischform von GmbH und KG.