Genehmigungsbedürftigkeit, § 59 NBauO
Aufbau der Prüfung - Genehmigungsbedürftigkeit, § 59 NBauO
Die Genehmigungsbedürftigkeit ist materielle Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist in § 59 NBauO geregelt. Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 NBauO hat drei Voraussetzungen.
I. Bauliche Anlage, § 2 I 1 NBauO
Zunächst setzt § 59 NBauO eine bauliche Anlage voraus. Die bauliche Anlage ist in § 2 I 1 NBauO legaldefiniert. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Negativbeispiel: Errichtung eines Schneemannes. Dieser ist nicht aus Bauprodukten hergestellt. Im Zweifel ist er auch nicht mit dem Erdboden verbunden.
II. Errichten, Ändern, Nutzungsänderung, Beseitigung
Weiterhin löst nur ein Errichten, Ändern, eine Nutzungsänderung oder eine Beseitigung der baulichen Anlage (Abbruch) die Genehmigungsbedürftigkeit aus. Allerdings führt nicht jede erneute Nutzungsänderung zu einer erneuten Genehmigungsbedürftigkeit. Dies gilt nur für Nutzungsänderungen mit bodenrechtlicher Relevanz. Negativbeispiel: Ein Repetitor entschließt sich dazu, nicht mehr Jura zu unterrichten, sondern die Lehren der Theologie zu verbreiten. Positivbeispiel: Wird ein Repetitorium ohne bauliche Änderungsmaßnahmen in eine Schweinemästerei umgewandelt, stellt dies sehr wohl eine bodenrelevante Nutzungsänderung dar, die somit eine Genehmigungsbedürftigkeit auslöst.
III. Keine Ausnahme
Zuletzt darf keine Ausnahme von der Genehmigungsbedürftigkeit vorliegen. Hier verweist § 59 NBauO auf Ausnahmevorschriften, nach denen eine Genehmigung entbehrlich sein kann, vgl. §§ 60-62, 74, 75 NBauO. Dies betrifft insbesondere kleinere Anlage, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keiner Genehmigung bedürfen. Beispiel: Kleinere Werbeanalgen.