Geiselnahme, § 239b StGB

Aufbau der Prüfung - Geiselnahme, § 239b StGB

Die Geiselnahme ist in §239b StGB geregelt und hat sehr starke Ähnlichkeit mit dem erpresserischen Menschenraub. Es wird ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde gelegt.

I. Tatbestand

1. Entführen oder Sichbevollmächtigen eines Menschen

Im Tatbestand setzt die Geiselnahme zunächst ein Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen voraus.

2. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht verlangt die Geiselnahme nach § 239b StGB ein vorsätzliches Vorgehen des Täters.

3. Besondere Nötigungsabsicht

Zusätzlich muss auf der subjektiven Ebene eine besondere Nötigungsabsicht hinzukommen. Auch im Rahmen der Geiselnahme kann sich das Problem einer teleologischen Reduktion in bestimmten Konstellationen stellen.

II. Rechtswidrigkeit

Im Rahmen des § 239b StGB schließen sich sodann die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt kann bei der Geiselnahme eine tätige Reue nach § 239b II StGB in Betracht kommen, welcher auf den Absatz 4 des erpresserischen Menschenraubes verweist.

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten