Geiselnahme, § 239b StGB
Aufbau der Prüfung - Geiselnahme, § 239b StGB
Die Geiselnahme ist in §239b StGB geregelt und hat sehr starke Ähnlichkeit mit dem erpresserischen Menschenraub. Es wird ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde gelegt.
I. Tatbestand
1. Entführen oder Sichbevollmächtigen eines Menschen
Im Tatbestand setzt die Geiselnahme zunächst ein Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen voraus.
2. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht verlangt die Geiselnahme nach § 239b StGB ein vorsätzliches Vorgehen des Täters.
3. Besondere Nötigungsabsicht
Zusätzlich muss auf der subjektiven Ebene eine besondere Nötigungsabsicht hinzukommen. Auch im Rahmen der Geiselnahme kann sich das Problem einer teleologischen Reduktion in bestimmten Konstellationen stellen.
II. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen des § 239b StGB schließen sich sodann die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt kann bei der Geiselnahme eine tätige Reue nach § 239b II StGB in Betracht kommen, welcher auf den Absatz 4 des erpresserischen Menschenraubes verweist.