Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
1. Examen/SR/BT 3
Prüfungsschema: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
I. Tatbestand
1. Eingriff in den Straßenverkehr von außen
- Ausnahme: Bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht mit Schädigungsvorsatz. Beispiele: Autosurfen, Illegales Autorennen, Zufahren auf Personen.
2. Tathandlung: § 315b I Nr. 1 bis 3 StGB
3. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
- Gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich
4. Konkrete Gefährdung
- Zufälliges Ausbleiben des Schadens/Schadenseintritts
a) Für Leib und Leben
- Nicht: Tatbeteiligte
b) Für fremde Sachen von bedeutendem Wert
- Nicht: Fahrzeug
- 750 Euro oder weniger
c) Realisierung der verkehrsspezifischen Gefahr
- Gefahr muss auf die Wirkungsweise der für den Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein.
- Beispiel: Wurf eines Holzklotzes von einer Brücke. Nicht: Schuss aus fahrendem Auto.
5. Eventuell Qualifikation § 315b III StGB
6. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz, § 315b I StGB
b) Vorsatz/Fahrlässigkeit, § 315b IV StGB
- Beachte: § 11 II StGB
c) Fahrlässigkeit, § 315b V StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld