Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

1. Examen/SR/BT 3

Prüfungsschema: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

 

I. Tatbestand

1. Eingriff in den Straßenverkehr von außen

  • Ausnahme: Bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht mit Schädigungsvorsatz. Beispiele: Autosurfen, Illegales Autorennen, Zufahren auf Personen.

2. Tathandlung: § 315b I Nr. 1 bis 3 StGB

3. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

  • Gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich

4. Konkrete Gefährdung

  • Zufälliges Ausbleiben des Schadens/Schadenseintritts

a) Für Leib und Leben

  • Nicht: Tatbeteiligte

b) Für fremde Sachen von bedeutendem Wert

  • Nicht: Fahrzeug
  • 750 Euro oder weniger

c) Realisierung der verkehrsspezifischen Gefahr

  • Gefahr muss auf die Wirkungsweise der für den Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen sein.
  • Beispiel: Wurf eines Holzklotzes von einer Brücke. Nicht: Schuss aus fahrendem Auto.

5. Eventuell Qualifikation § 315b III StGB

6. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz, § 315b I StGB

b) Vorsatz/Fahrlässigkeit, § 315b IV StGB

  • Beachte: § 11 II StGB

c) Fahrlässigkeit, § 315b V StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld