Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Aufbau der Prüfung - Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist in § 315c StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Straßenverkehr

Im Tatbestand setzt die Gefährdung des Straßenverkehrs zunächst als Tatsituation ein Geschehen im Straßenverkehr sowie einen Fahrzeugführer als tauglichen Täter voraus.

2. Fahrzeugführer

3. Tathandlung

Weiterhin verlangt die Gefährdung des Straßenverkehrs eine Tathandlung i.S.d. § 315c I Nr. 1-2 StGB.

a) Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit

aa) Alkoholbedingt, § 315c I Nr. 1a StGB

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs kann nach § 315c I Nr. 1a StGB  dadurch begangen werden, dass ein Fahrzeug im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geführt wird. Hierbei sind zwei Arten von Fahruntüchtigkeit zu unterschieden, die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit.

(1) Relative Fahruntüchtigkeit

Erstere liegt vor, wenn jemand mindestens 0,3 ‰ Alkohol im Blut hat und einen alkoholbedingten Fahrfehler begeht (Beispiel: zu schnelles oder zu langsames Fahren, Schlangenlinien, Überfahren einer roten Ampel etc.).

(2) Absolute Fahruntüchtigkeit

Letztere ist gegeben, wenn der Autofahrer 1,1 ‰ Alkohol im Blut hat (1,6 ‰ bei Fahrradfahrern). Bei Erreichen dieser Grenze wird unwiderlegbar vermutet, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Im Rahmen der Gefährdung des Straßenverkehrs können an dieser Stelle die Probleme der BAK-Grenzwerte sowie die Berechnungsmethoden (Rückrechnung) auftauchen.

bb) Sonstige, § 315c I Nr. 1b StGB

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs kann außerdem durch eine aufgrund von Betäubungsmitteln oder Medikament eingetretenen Fahruntüchtigkeit begangen werden, § 315c I Nr. 1b StGB.

b) "Todsünden"

aa) Abs. 1 Nr. 2a - 2g

Zuletzt ist taugliche Tathandlung i.S.d. Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Begehung einer der „sieben Todsünden“ des § 315c I Nr. 2 a-g StGB.

bb) Grob verkehrswidrig

Bei Begehung einer dieser Todsünden muss sich der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten. Grob verkehrswidrig handelt, wer einen besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift begeht.

cc) Rücksichtslos

Rücksichtslos ist jeder Täter, der sich eigensüchtig verhält, dem es gleichgültig ist, was dort passiert.

4. Konkrete Gefahr

Ferner verlangt die Gefährdung des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert.

a) Leib oder Leben

Fraglich ist hier, ob auch das beteiligte Gefährdungsopfer in den Schutzbereich der Gefährdung des Straßenverkehrs fällt.

b) Sache von bedeutendem Wert

5. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist ein reines Vorsatzdelikt (§ 315c I StGB), eine Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination (§ 315 I, III Nr. 1 StGB) sowie ein reines Fahrlässigkeitsdelikt (§ 315c I, III Nr. 2 StGB) denkbar.

a) Vorsatz, § 315c I StGB

Die erste Variante setzt voraus, dass der Täter bezüglich Tathandlung und Gefahr vorsätzlich handelt. Beispiel: A weiß, dass er fahruntüchtig ist, setzt sich dennoch ans Steuer und nimmt billigend in Kauf, dass jemand verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

b) Vorsatz/Fahrlässigkeit, § 315c I, III Nr. 1 StGB

Die zweite Fallgestaltung setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich bezüglich der Tathandlung und fahrlässig im Hinblick auf die Gefahr handelt (Beachte: § 11 II StGB). Beispiel: A weiß, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, fährt dennoch los, handelt jedoch nicht vorsätzlich hinsichtlich der Verletzung eines anderen/der Beschädigung einer Sache.

c) Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit, § 315c I, III Nr. 2 StGB

Die letzte Konstellation ist denkbar, wenn jemand bezüglich Tathandlung und Gefahr fahrlässig handelt, also von seiner Fahrtüchtigkeit ausgeht und keinen Vorsatz bezüglich der Verletzung eines anderen/der Beschädigung einer Sache hat.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich im Rahmen der Gefährdung des Straßenverkehrs die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld an.

III. Schuld

Im Bereich der Schuld ist gegebenenfalls zu prüfen, ob aufgrund erheblicher Alkoholisierung eine Schuldunfähigkeit des Fahrzeugführers vorliegt.

 

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