Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
1. Examen/SR/BT 3
Prüfungsschema: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
I. Tatbestand
1. Straßenverkehr
2. Fahrzeugführer
3. Tathandlungen
a) Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit (Nr. 1)
aa) Fahrzeug
- KfZ, Fahrräder
bb) Führen
- Ausführen der Bedienungsvorgänge unter eigener Verantwortung
cc) Fahruntüchtigkeit
- Fahrer ist nicht fähig, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs gewachsen ist.
- Durchschnittliche Fahrer als Vergleichsmaßstab
(1) Rauschbedingt
- 1,1 ‰: absolut (bei Radfahrern: 1,6)
- 0,3 ‰ + Fahrfehler: relativ
(2) Sonstige
- Beispiel: Betäubungsmittel, Medikamente
b) „Todsünden“
aa) Todsünden Ziffer 2 lit. a bis g
bb) Grob verkehrswidrig
- Besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift. Beispiel: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte.
cc) Rücksichtslos
- Aus Eigensucht bzw. Gleichgültigkeit
4. Konkrete Gefährdung
- Leib und Leben
- Sache von bedeutendem Wert
5. Subjektiver Tatbestand
- Beachte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen: § 315 III Nr. 1 und 2 StGB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld