GbR, §§ 705 ff. BGB

I. Entstehung

Bei der Entstehung muss man unterscheiden zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis.

1. Innenverhältnis

Zunächst geht es um das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, also im Innenverhältnis. Und wie immer, wenn man einen Vertrag schließt, dann braucht man eine wirksame Einigung.

a) Einigung

Das heißt zunächst einmal eine Einigung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen usw. Also hier gilt BGB AT mit folgendem Inhalt: Man braucht mindestens zwei Personen, das können natürliche Personen sein, können aber auch juristische Personen sein. Das heißt also, auch eine GmbH kann an einer GbR beteiligt sein, also mindestens zwei Personen, und diese mindestens zwei Personen müssen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das kann zum Beispiel sein: Betrieb einer Anwaltskanzlei. Also gemeinsamer Zweck. Dann wird in § 705 noch unterschieden zwischen der Innengesellschaft und der Außengesellschaft, also der nicht rechtsfähigen reinen Innengesellschaft und der rechtsfähigen Außengesellschaft. Beispiel für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft wäre eine Kooperation von Wissenschaftlern. Beispiel für eine rechtsfähige Außengesellschaft wäre der Betrieb einer Kanzlei. Und diese Unterscheidung ist angelegt in § 705, II BGB. Klausurrelevant ist nur die rechtsfähige Außengesellschaft. Hierfür enthält § 705 III BGB auch eine Vermutungsregel. Danach wird vermutet, bei dem Betrieb eines Unternehmens mit gemeinsamer Firma oder unter gemeinsamer Firma, dass es sich dabei um eine rechtsfähige Außengesellschaft handelt, also 705 III BGB.

Wenn dieses “Grüppchen” einen kaufmännischen Zweck verfolgt, dann steigt diese Gruppe automatisch auf zur OHG, also zur offenen Handelsgesellschaft, Ist also keine GbR mehr. Die GbR darf keinen kaufmännischen Zweck verfolgen, wobei kaufmännisch im Sinne der §§ 1 bis 6 HGB zu verstehen ist.

b) Wirksamkeit

Diese Einigung muss zudem wirksam sein. Und hier kommen alle Nichtigkeitsgründe der Welt in Betracht. Also Sittenwidrigkeit, Gesetzesverstoß, Geschäftsunfähigkeit. EDie GbR ist aber nicht formbedürftig, also formfrei. Das heißt, wenn drei Anwälte einfach mal loslegen, ohne einen eigentlichen Vertrag aufzusetzen, dann kann das auch eine wirksame GbR sein. Wenn irgendwelche Nichtigkeitsgründe greifen sollten, zum Beispiel Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters bei Abschluss des GbR-Vertrages, dann können gegebenenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft greifen. Das heißt, wenn eine unwirksame GbR vorliegt, die aber schon in Vollzug gesetzt wurde, dann möchte man die ungerne rückabwickeln. Und dazu gibt es dieses Institut der fehlerhaften Gesellschaft. Einzelheiten werden in einem gesonderten Exkurs erläutert.

2. Außenverhältnis

Die Wirksamkeit im Außenverhältnis ist geregelt in § 719 I BGB. Danach wird eine GbR im Verhältnis zu Dritten wirksam mit Eintragung ins Gesellschaftsregister. Das heißt, die GbR muss eingetragen werden und erst ab dann ist sie eine GbR, auch im Verhältnis zu Dritten. Es gibt aber daneben noch eine zweite Möglichkeit. Wenn jetzt zum Beispiel die GbR schon mal loslegt, noch bevor sie eingetragen wurde, also die Anwälte schon mal Räumlichkeiten anmieten, Mandat annehmen oder ähnliches, dann hätten wir hier eine einverständliche Teilnahme. Am Rechtsverkehr. Das heißt, wenn alle zustimmen, “Komm, lass uns mal loslegen”, Dann ist dieses Grüppchen schon eine außenwirksame GbR, also auch schon vor Eintragung ins Gesellschaftsregister.

II. Vertretung

Bei der Stellvertretung stellt sich die Frage: Wer vertritt eigentlich die GbR? Die GbR selbst ist nicht geschäftsfähig und kann daher nicht handeln. Und da gilt folgender Grundsatz: Grundsätzlich sieht das Gesetz Einzelvertretung voraus. Im obigen Beispiel müssten alle drei Anwälte zusammen loslaufen und einen Bleistift im Namen der Kanzlei kaufen. Dieser Grundsatz ist im § 720 I BGB geregelt, ist aber wenig praktikabel. Und deshalb gibt es auch die Möglichkeit, das abweichend zu ausnahmsweise gestalten. In der Praxis ist es allerdings die Regel. Eionzelvertretung heißt, dass jeder einzelne Gesellschafter berechtigt ist, im Namen der Gesellschaft zu handeln. Das kann entweder punktuell passieren, indem man einem Gesellschafter sagt “Du kannst schon mal loslaufen und für uns, also die Gesellschaft etwas tun.” Das kann aber auch generell passieren, zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag, dass von vornherein geregelt ist, dass alle Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt sind.

III. Haftung

Bei der Haftung kann man unterscheiden zwischen der Haftung der Gesellschaft, also der GbR und der Haftung der Gesellschafter.

1. Gesellschaft

Die Außengesellschaft ist rechtsfähig, also selber Träger von Rechten und Pflichten, § 705, II BGB.

a) Rechtsgeschäftlich

Bei den rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten wird die Gesellschaft durch die Gesellschafter vertreten, gemeinschaftlich oder wenn es vereinbart ist, eben auch durch einzelne Gesellschafter, also § 720 I BGB. Beispiel: Es gibt eine GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Wir haben also mit anderen Worten hier drei Personen, nämlich zwei natürliche Personen A und B und eine juristische Person, nämlich die GbR, die selber Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Und nun läuft A los und kauft im Namen der GbR bei C ein Auto, schließt hier einen Kaufvertrag, § 433 BGB. Dann hat C erst einmal gegen die GbR als solche einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises § 433 II BGB. Und ob man hier § 705 II BGB dazu zitiert, also die Norm, aus der sich die Rechtsfähigkeit ergibt, ist an dieser Stelle Geschmackssache.

b) Gesetzlich

Die Haftung für gesetzliche Verbindlichkeiten richtet sich nach § 31 BGB analog. Also hier gibt es natürlich keine Stellvertretung im Bereich der gesetzlich begründeten Verbindlichkeiten. Das gibt es ja nur bei Rechtsgeschäften. Dort ist eigentlich im Recht des eingetragenen Vereins geregelt, also die organschaftliche Haftung der Körperschaft für die Organe. Das heißt, wenn im Verein ein Organ irgendwie eine unerlaubte Handlung begeht, dann haftet hierfür der Verein als solcher nach § 31 BGB direkt. Jetzt sind wir allerdings bei der GbR und deshalb analog analog aber deshalb, weil die GbR zumindest faktisch eine ähnliche Struktur hat. Also wenn es geschäftsführende Gesellschafter gibt, dann sind das ja gewissermaßen die Organe der GbR und die GbR als solche ist der Körper. Und deshalb haftet die GbR für die unerlaubten Handlungen der Gesellschafter. Beispiel: Wir haben hier die GbR. Wiederum bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Und jetzt fährt der A mit dem Dienstwagen den C um, also verletzt mit anderen Worten den C. Dann hat C erstmal gegen A diverse Ansprüche, nämlich § 823 I, also hier aus dem Deliktsrecht. Eventuell auch § 823 II BGB. Und der Vollständigkeit halber auch noch § 18 StVG, also die Haftung des Fahrzeugführers. Die Frage ist jetzt aber hat C auch Ansprüche gegen die GbR? Und die Antwort lautet Ja. Also sie kann alle Ansprüche, die er gegen A hat, auch gegen die GbR, geltend machen. Das heißt, wir nehmen jetzt einfach mal die Ansprüche, die er gegen A hat, also § 823 I etc. in Verbindung mit § 31 BGB analog. Das heißt alles was in der Person des A bejaht wurde, kann man jetzt auch in der Person der GbR bejahen, in Verbindung mit § 31 BGB analog. Der Vollständigkeit halber auch noch § 7 StVG. Das heißt, die GbR ist nach herrschender Meinung auch Halterin und haftet daher auch verschuldensunabhängig unmittelbar, also ohne dass es eine Zurechnungsnorm bedürfte nach § 7 StVG.

2. Gesellschafter

Die Haftung der Gesellschafter ist in § 721 BGB geregelt und danach haften die Gesellschafter persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten, und zwar als Gesamtschuldner. Das heißt, allein schon deshalb, weil sie Gesellschafter sind, haften sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies hat zwei Voraussetzungen: Man braucht erstmal eine Gesellschaftsverbindlichkeit, und dann müssen sie auch Gesellschafterstatus haben. Dann aber haften sie automatisch, also akzessorisch zur eigentlichen Gesellschaftsverbindlichkeit nach § 721 BGB. Beispiel: Es gibt eine GbR. Bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Und A kauft jetzt wieder bei C ein Auto, schließt also einen Kaufvertrag mit C, § 433 BGB. Dann hat sie natürlich wie gehabt einen Anspruch gegen die GbR als solche. Also § 433 II BGB, hat aber außerdem noch einen Anspruch gegen A bzw B aus §§ 433 II, 721 BGB. Das heißt, sie kann sich aussuchen, von wem er alles bekommen möchte. Natürlich insgesamt nur einmal. Aber das ist das Wesen der Gesamtschuld, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, von wem er alles haben möchte. Und wenn sich jetzt der C an den B z.B. wendet und B zahlt, dann möchte B das Geld natürlich gerne wieder haben. Und zwar zunächst mal von A. Und da gibt es zunächst mal ein paar Ansprüche: § 426 I BGB, also den Gesamtschuldnerausgleich.sowie noch § 426 II BGB. Und zwar in hälftige Höhe im Zweifel. Außerdem stellt sich natürlich die Frage, ob sich der B, wenn er in Anspruch genommen wurde und gezahlt hat, bei der GbR selbst erholen kann. Und da gibt es einen geregelten Aufwendungsersatzanspruch. Und zwar in voller Höhe gegen die GbR aus § 716 I BGB.

Dann gibt es noch ein paar weitere Fragen, die gelegentlich in Klausuren eine Rolle spielen. Zum Beispiel: Wie sieht es aus mit der Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters? Das heißt, wenn es Verbindlichkeiten in der GbR gibt und jetzt kommt ein neuer Gesellschafter hinzu, haftet er für die Verbindlichkeiten, die vor seiner Zeit begründet wurden, und zwar deshalb, weil er jetzt dazugestoßen ist. Diese Frage beantwortet § 721a BGB. Der regelt also die Haftung des neu eintretenden Gesellschafters. Beispiel: Es gibt wieder eine GbR. Bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Und A kauft im Namen der GbR ein Auto bei C, also schließt ein Kaufvertrag, § 433 BGB. Dann hat C natürlich erstmal wieder den Anspruch gegen die GbR. Und außerdem noch den Anspruch gegen die Gesellschafter. Und jetzt haben wir aber den N. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht dabei war, der also jetzt später hinzukommt. Nennen wir ihn einfach mal N, den neuen Gesellschafter. Der stößt also nach Vertragsschluss dazu. Und die Frage ist: Hat C gegen N einen Anspruch in seiner Rolle als nunmehriger Gesellschafter? Also Paragraph §§ 433, 721, der regelt, dass die Gesellschafter akzessorisch haften und klarstellend noch mal 721a, denn der sagt, dass hinzutretende Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten haften.

Letztlich die Frage nach der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters: Und die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters ist geregelt in § 728b BGB. Beispiel: Wir haben wieder eine GbR, diesmal bestehend aus drei Gesellschaftern A, B und C. Und A schließt im Namen der Gesellschaft einen Kaufvertrag mit dem D und verlässt im Anschluss die GbR. Also A geht woanders hin. Also das ist jetzt nicht mehr in der GbR. Und jetzt stellt sich die Frage, ob die immer noch gegen A einen Anspruch hat nach dessen Ausscheiden aus der GbR. Zunächst mal ganz normal § 433 i.V.m. § 721 BGB. Danach haftet ja der Gesellschafter akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Die Frage ist nur: Haftet A jetzt ewig nach seinem Ausscheiden? Antwort: Nein. § 728 BGB enthält hier eine Haftungsbeschränkung, das heißt, nach einer gewissen Zeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist A dann irgendwann mal aus der Haftung raus.

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