GbR, §§ 705 ff. BGB

I. Entstehung der GbR

Bei der Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist zwischen dem Innenverhältnis und dem Außenverhältnis zu unterscheiden.

1. Innenverhältnis

Zunächst geht es um das Verhältnis der Gesellschafter untereinander, also um das Innenverhältnis.

a) Einigung

Wie bei jedem Vertrag bedarf es auch hier einer wirksamen Einigung durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB Allgemeiner Teil. Es müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein, wobei es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann. Das bedeutet, auch eine GmbH kann Gesellschafterin einer GbR sein. Diese mindestens zwei Personen müssen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, etwa den Betrieb einer Anwaltskanzlei.

§ 705 BGB unterscheidet sodann zwischen der Innengesellschaft, die nicht rechtsfähig ist, und der Außengesellschaft, die rechtsfähig ist. Ein Beispiel für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft wäre eine Kooperation von Wissenschaftlern, während ein Beispiel für eine rechtsfähige Außengesellschaft der gemeinsame Betrieb einer Kanzlei wäre. Diese Unterscheidung ist in § 705 Abs. 2 BGB angelegt. Für Prüfungen ist regelmäßig nur die rechtsfähige Außengesellschaft von Bedeutung. § 705 Abs. 3 BGB enthält hierzu eine Vermutungsregel, wonach beim Betrieb eines Unternehmens unter gemeinsamer Firma vermutet wird, dass eine rechtsfähige Außengesellschaft vorliegt. Verfolgt eine solche Gruppe einen kaufmännischen Zweck, so wird sie kraft Gesetzes zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) im Sinne der §§ 1 ff. HGB. Eine GbR darf hingegen keinen kaufmännischen Zweck verfolgen, wobei das Merkmal des Kaufmännischen im Sinne der §§ 1 bis 6 HGB auszulegen ist.

b) Wirksamkeit

Diese Einigung muss zudem wirksam sein. Es kommen sämtliche allgemeinen Nichtigkeitsgründe in Betracht, wie etwa Sittenwidrigkeit, Gesetzesverstöße oder Geschäftsunfähigkeit. Die GbR ist nicht formbedürftig, das heißt, sie kann formfrei begründet werden. Drei Anwälte könnten etwa eine GbR wirksam bilden, indem sie gemeinsam tätig werden, ohne dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Sollten Nichtigkeitsgründe greifen, etwa weil ein Gesellschafter geschäftsunfähig war, kann unter Umständen das Institut der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden. Dieses greift dann, wenn eine unwirksame GbR bereits in Vollzug gesetzt wurde und aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Rückabwicklung erfolgen soll. Die Einzelheiten hierzu werden in einem gesonderten Exkurs behandelt.

2. Außenverhältnis

Die Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten ist in § 719 Abs. 1 BGB geregelt. Danach wird die GbR gegenüber Dritten wirksam, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das bedeutet, die Eintragung ist konstitutiv für die Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten. Daneben gibt es jedoch eine weitere Möglichkeit der Außenwirkung. Wenn die GbR vor ihrer Eintragung bereits am Rechtsverkehr teilnimmt, etwa indem Gesellschafter gemeinsam Räumlichkeiten anmieten oder Mandate übernehmen, so liegt eine einverständliche Teilnahme am Rechtsverkehr vor. Haben alle Gesellschafter dem zugestimmt, ist die GbR bereits vor der Eintragung nach außen wirksam.

II. Vertretung

Die Frage der Stellvertretung stellt sich bei der GbR insofern, als diese selbst nicht geschäftsfähig ist und daher durch ihre Gesellschafter handeln muss. Grundsätzlich sieht das Gesetz in § 720 Abs. 1 BGB eine Gesamtvertretung vor. Das bedeutet, alle Gesellschafter müssen gemeinsam handeln, etwa um im Namen der Gesellschaft einen Bleistift zu kaufen. Dieser Grundsatz ist jedoch wenig praktikabel. Daher kann durch Vereinbarung eine abweichende Vertretungsregel getroffen werden, etwa eine Einzelvertretung. Diese ist in der Praxis häufig die Regel. Einzelvertretung bedeutet, dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, im Namen der Gesellschaft zu handeln. Dies kann entweder punktuell geschehen, indem einem Gesellschafter eine Einzelermächtigung erteilt wird, oder generell durch Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach alle Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt sind.

III. Haftung

Bei der Haftung ist zu unterscheiden zwischen der Haftung der Gesellschaft selbst und der Haftung der Gesellschafter.

1. Gesellschaft

Die Außengesellschaft ist gemäß § 705 Abs. 2 BGB rechtsfähig und kann daher selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein.

a) Rechtsgeschäftlich

Bezüglich rechtsgeschäftlich begründeter Verbindlichkeiten wird die GbR durch ihre Gesellschafter vertreten, sei es gemeinschaftlich oder – bei entsprechender Vereinbarung – durch einzelne Gesellschafter, vgl. § 720 Abs. 1 BGB. Ein Beispiel: A und B bilden eine GbR. Diese GbR ist als solche eine juristische Einheit neben den natürlichen Personen A und B. Wenn nun A im Namen der GbR bei C ein Auto kauft, kommt ein Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB richtet sich gegen die GbR. Ob zusätzlich § 705 Abs. 2 BGB als Beleg für die Rechtsfähigkeit zitiert wird, ist eine Frage des Geschmacks.

b) Gesetzlich

Für gesetzliche Verbindlichkeiten – etwa aus unerlaubter Handlung – richtet sich die Haftung der GbR nach § 31 BGB analog. Zwar ist diese Vorschrift eigentlich für den eingetragenen Verein konzipiert und regelt die Haftung der Körperschaft für das Verhalten ihrer Organe. Da die GbR faktisch eine ähnliche Struktur aufweist, wird § 31 BGB entsprechend angewandt. Sofern es geschäftsführende Gesellschafter gibt, gelten diese gewissermaßen als Organe, und die GbR haftet entsprechend wie eine Körperschaft für deren Verhalten. Beispiel: A und B sind Gesellschafter einer GbR. A fährt mit dem Dienstwagen den C an und verletzt ihn. C hat Ansprüche gegen A aus § 823 Abs. 1 BGB, eventuell auch aus § 823 Abs. 2 BGB und aus § 18 StVG. Zusätzlich kann C dieselben Ansprüche auch gegen die GbR geltend machen, und zwar in Verbindung mit § 31 BGB analog. Der Vollständigkeit halber ist auch § 7 StVG zu nennen, denn nach herrschender Meinung ist die GbR auch Halterin des Fahrzeugs und haftet damit verschuldensunabhängig unmittelbar.

2. Gesellschafter

Die Haftung der Gesellschafter ist in § 721 BGB geregelt. Danach haften die Gesellschafter persönlich und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der GbR. Diese akzessorische Haftung setzt zwei Dinge voraus: Es muss eine Gesellschaftsverbindlichkeit bestehen und der Betreffende muss Gesellschafter sein. Ist das der Fall, haften die Gesellschafter automatisch. Beispiel: A und B bilden eine GbR. A kauft im Namen der GbR bei C ein Auto (§ 433 BGB). Dann hat C einen Anspruch gegen die GbR (§ 433 Abs. 2 BGB), daneben aber auch gegen A und B persönlich aus §§ 433 Abs. 2, 721 BGB. C kann sich aussuchen, von wem er den Betrag fordern möchte, wobei er ihn insgesamt nur einmal verlangen kann. Zahlt B den Betrag, kann er sich bei A regressieren, zunächst aus § 426 Abs. 1 BGB und im Zweifel zur Hälfte nach § 426 Abs. 2 BGB. Zudem steht B gegen die GbR selbst ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 716 Abs. 1 BGB zu.

Es stellen sich weitere Fragen zur Haftung in besonderen Fallkonstellationen. So etwa die Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters. Wenn eine GbR bestehende Verbindlichkeiten hat und ein neuer Gesellschafter hinzutritt, stellt sich die Frage, ob er auch für Altverbindlichkeiten haftet. Dies regelt § 721a BGB. Beispiel: A und B sind Gesellschafter einer GbR. A kauft im Namen der GbR ein Auto bei C. Später tritt N als neuer Gesellschafter hinzu. Obwohl N beim Vertragsschluss nicht dabei war, haftet er nach §§ 433, 721 und 721a BGB auch für diese Altverbindlichkeit.

Schließlich stellt sich die Frage nach der Haftung ausscheidender Gesellschafter. Diese ist in § 728b BGB geregelt. Beispiel: A, B und C sind Gesellschafter einer GbR. A schließt im Namen der GbR einen Kaufvertrag mit D. Kurz danach scheidet A aus der GbR aus. D stellt sich nun die Frage, ob er sich auch nach dem Ausscheiden an A halten kann. Nach §§ 433 i.V.m. 721 BGB haftet A grundsätzlich. Allerdings begrenzt § 728 BGB die Haftung in zeitlicher Hinsicht und unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Ablauf dieser Frist haftet A nicht mehr für die frühere Verbindlichkeit.

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