Garantie
Garantie
Beachte: Besonderheiten bei der Verbrauchergarantie, § 479 BGB
Überblick - Garantie
Eine Garantie spielt insbesondere im Kaufrecht eine Rolle. Bei der Garantie kann man eine grundsätzliche Unterscheidung in selbstständige und unselbstständige Garantien treffen.
I. Unselbstständige Garantie
Bei der unselbstständigen Garantie handelt es sich um eine Modifikation der
Gewährleistungsrechte zugunsten des Käufers, § 443 I BGB. Voraussetzungen sind ein wirksamer Kaufvertrag und ein Sachmangel oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen. Ggf. gibt es darüber hinaus noch weitere Garantiebedingungen, welche eingehalten werden müssen. Das ist eine Frage des Einzelfalls, also der Ausgestaltung der jeweiligen Garantie. Daraus folgt, dass die unselbstständige Garantie nur als Verkäufergarantie möglich ist, da zwischen einem Hersteller oder einem Dritten kein Kaufvertragsverhältnis besteht.
II. Selbstständige Garantie
Bei der selbstständigen Garantie wird eine eigene Haftung begründet. Es erfolgt keine Anlehnung an die Fälle des § 437 BGB. Die selbstständige Garantie ist gesetzlich nicht geregelt, § 443 BGB findet jedoch Anwendung und zählt auf, wozu man sich neben den Pflichten des § 437 BGB zusätzlich verpflichten kann. Voraussetzungen für die selbstständige Garantie sind ein wirksamer Garantievertrag. Ein solcher kommt durch konkludente Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB zustande, ein ausdrücklicher Zugang beim Garantiegeber ist demnach nicht Voraussetzung (konkludente Annahmeerklärung z. B. durch Garantiekarte in der Verpackung). Darüber hinaus wird ein wirksamer Kaufvertrag und ein Garantiefall benötigt, d. h. ein Eintritt der in dem Garantievertrag beinhalteten Garantiefälle sowie ggf. weitere Garantiebedingungen, die einzuhalten sind. Es handelt sich insbesondere um Herstellergarantien, möglich ist aber auch, dass der Verkäufer eine solche selbstständige Garantie übernimmt.
III. Weitere Kategorien
1. Beschaffenheitsgarantie
Die Garantie kann sich auf die Mängelfreiheit oder auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt beziehen. In diesem Fall liegt eine Beschaffenheitsgarantie vor. Möglich ist aber auch, dass sich die Garantie auf eine bestimmte Beschaffenheit der Sache innerhalb eines bestimmten Zeitraums bezieht, eine sog. Haltbarkeitsgarantie, § 443 II BGB.
2. Haltbarkeitsgarantie, § 443 II BGB
Die Haltbarkeitsgarantie nach § 443 II BGB betrifft Mängel, die sich während der Garantiefrist zeigen, jedoch erst nach Gefahrübergang. Bei der Haltbarkeitsgarantie geht es mithin darum, dass eine bestimmte Beschaffenheit, die zum Zeitpunkt X vorliegt, auch über einen gewissen Zeitraum unverändert bestehen bleibt.
3. Herstellergarantie
Die Herstellergarantie ist unter II. bereits erörtert.
4. Verkäufergarantie
Es gibt nicht nur die Möglichkeit für den Verkäufer eine selbstständige oder unselbstständige Garantie zu geben, sondern auch für einen Dritten. Insbesondere kann ein Hersteller eine Garantie übernehmen, diese jedoch nicht in Gestalt einer die Rechte aus § 437 BGB modifizierenden Garantie, sondern nur in Gestalt einer selbstständigen Garantie, welche sich allerdings wiederum an den Rechten des § 437 BGB anlehnen kann, wenn es denn so in der Garantie beschrieben ist.