Garantie

Exkurs 17 - Garantie

Man unterscheidet zwei Arten des Garantievertrages: Den selbstständigen Garantievertrag bzw. den unselbstständigen Garantievertrag.

I. Selbstständiger Garantievertrag, §§ 311 I, 241 I BGB

Der selbstständige Garantievertrag ist nicht ausdrücklich geregelt, aber von der Vertragsfreiheit gedeckt, §§ 241 I, 311 I BGB. Diese Normenkette wäre dann auch die (eigenständige) Anspruchsgrundlage für die selbstständige Garantieleistung. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten. Beim selbstständigen Garantievertrag übernimmt der Garantiegeber eine verschuldensunabhängige Haftung, einstehen zu wollen, für den Eintritt oder das Ausbleiben eines bestimmten Umstandes. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB, wobei hier hohe Anforderungen zu stellen sind. In der Regel liegt kein solcher selbstständiger Garantievertrag vor. Eine solche Garantie kann durch den Hersteller oder - ergänzend zu den Gewährleistungsrechten - durch den Verkäufer gegeben werden. Das heißt, wenn der Verkäufer eine “Garantiekarte” des Herstellers übergibt, dann ist bei der Klausur § 151 BGB zu beachten. Dabei muss die (meistens) konkludente Annahmeerklärung des Garantienehmers dem Garantiegeber nicht zugehen.

II. Unselbstständiger Garantievertrag, § 443 BGB

Der unselbstständige Garantievertrag ist in § 443 BGB geregelt. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Stattdessen prüft man ganz normal die §§ 437 ff. BGB, wobei der unselbstständige Garantievertrag die Gewährleistungsrechte lediglich modifiziert. Insbesondere ergeben sich Besonderheiten bei der Verjährung. Normalerweise verjähren Gewährleistungsrechte nach 2 Jahren ab Gefahrübergang, § 438 BGB. Obwohl man im Gewährleistungsrecht ist, wird die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB zugrunde gelegt. Das hat systematische Gründe: § 438 BGB steht nach § 437 BGB, bezieht sich also auf die Gewährleistungsrechte. Die Garantie steht aber noch nach § 438 BGB, bezieht sich daher nicht auf § 443, sodass ein Rückgriff auf die allgemeinen Verjährungsregeln möglich ist. Der unselbstständige Garantievertrag kann nur durch den Verkäufer angeboten werden. In § 443 II BGB ist eine Haltbarkeitsgarantie geregelt. Hier ist eine Vermutungsregel enthalten dafür, dass bei Mängeln, die während der Garantiezeit auftreten, ein Garantierecht begründen. Schließlich ist § 479 BGB zu beachten, bei dem es um den Verbrauchergarantievertrag, der spezielle formelle Anforderungen enthält. Aus Gründen des Verbraucherschutzes führt die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften jedoch nicht zur Nichtigkeit des Garantievertrages, § 479 IV BGB.

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