Festnahmerecht, § 127 StPO

Aufbau der Prüfung - Festnahmerecht, § 127 StPO

Das Festnahmerecht ist in § 127 StPO geregelt. Es kann in zwei Arten unterteilt werden: Das Jedermann Festnahmerecht und das Festnahmerecht der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Der Aufbau des § 127 StPO orientiert sich an dem Aufbau aller Rechtfertigungsgründe und ist daher dreistufig.

A. Jedermannfestnahmerecht, § 127 I StPO

I. Festnahmelage

Das Jedermann Festnahmerecht setzt zunächst eine Festnahmelage voraus.

1. Frische Tat

Eine Festnahmelage i.S.d. § 127 I StPO erfordert zunächst, dass eine Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Was bei dem Jedermann Festnahmerecht mit einer frischen Tat gemeint ist, ist umstritten.

2. Betroffen oder verfolgt

Betroffen oder verfolgt ist jemand, wenn er unmittelbar angetroffen oder kurz nach der Tat verfolgt wird.

3. Festnahmegrund

Weiterhin setzt das Festnahmerecht nach § 127 I StPO im Rahmen der Festnahmelage auch einen Festnahmegrund voraus. Abschließende Festnahmegründe sind der Fluchtverdacht und der Umstand, dass die Feststellung der Identität nicht möglich ist.

II. Festnahmehandlung

Das Jedermann Festnahmerecht fordert darüber hinaus eine Festnahmehandlung. Hier muss geprüft werden, ob das Verhalten des Festnehmenden (Zupacken, Festhalten) von § 127 StPO gedeckt ist. Dies ist nach herrschender Meinung bei dem Erschießen einer Person zu verneinen.

III. Festnahmewille

Zuletzt ist im Rahmen des § 127 I StPO der Festnahmewille als sogenanntes subjektives Rechtfertigungselement zu prüfen.

B. Festnahmerecht für Polizei / StA; § 127 II StPO

I. Festnahmelage

Das Festnahmerecht für Polizei und Staatsanwaltschaft gemäß § 127 II StPO setzt – auch im dreistufigen Aufbau - zunächst eine Festnahmelage voraus.

1. Haft- oder Unterbringungsbefehl

Dies ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, welches ggf. eine inzidente Prüfung der §§ 112 ff. oder 126a StPO erfordert.

2. Gefahr im Verzug

Weiterhin muss für das Vorliegen des Festnahmerechts der Polizei und der Staatsanwaltschaft Gefahr im Verzug bestehen. Gefahr im Verzug liegt immer dann vor, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung durch das Einholen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls gefährdet würde.

II. Festnahmehandlung

Schließlich müssen auch für das Festnahmerecht i.S.d. § 127 II StPO eine Festnahmehandlung und ein Festnahmewille gegeben sein.

III. Festnahmewille

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