Festnahmerecht, § 127 StPO
Aufbau der Prüfung - Festnahmerecht, § 127 StPO
Das Festnahmerecht ist in § 127 StPO geregelt. Es kann in zwei Arten unterteilt werden: Das Jedermann Festnahmerecht und das Festnahmerecht der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Der Aufbau des § 127 StPO orientiert sich an dem Aufbau aller Rechtfertigungsgründe und ist daher dreistufig.
A. Jedermannfestnahmerecht, § 127 I StPO
I. Festnahmelage
Das Jedermann Festnahmerecht setzt zunächst eine Festnahmelage voraus.
1. Frische Tat
Eine Festnahmelage i.S.d. § 127 I StPO erfordert zunächst, dass eine Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Was bei dem Jedermann Festnahmerecht mit einer frischen Tat gemeint ist, ist umstritten.
2. Betroffen oder verfolgt
Betroffen oder verfolgt ist jemand, wenn er unmittelbar angetroffen oder kurz nach der Tat verfolgt wird.
3. Festnahmegrund
Weiterhin setzt das Festnahmerecht nach § 127 I StPO im Rahmen der Festnahmelage auch einen Festnahmegrund voraus. Abschließende Festnahmegründe sind der Fluchtverdacht und der Umstand, dass die Feststellung der Identität nicht möglich ist.
II. Festnahmehandlung
Das Jedermann Festnahmerecht fordert darüber hinaus eine Festnahmehandlung. Hier muss geprüft werden, ob das Verhalten des Festnehmenden (Zupacken, Festhalten) von § 127 StPO gedeckt ist. Dies ist nach herrschender Meinung bei dem Erschießen einer Person zu verneinen.
III. Festnahmewille
Zuletzt ist im Rahmen des § 127 I StPO der Festnahmewille als sogenanntes subjektives Rechtfertigungselement zu prüfen.
B. Festnahmerecht für Polizei / StA; § 127 II StPO
I. Festnahmelage
Das Festnahmerecht für Polizei und Staatsanwaltschaft gemäß § 127 II StPO setzt – auch im dreistufigen Aufbau - zunächst eine Festnahmelage voraus.
1. Haft- oder Unterbringungsbefehl
Dies ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, welches ggf. eine inzidente Prüfung der §§ 112 ff. oder 126a StPO erfordert.
2. Gefahr im Verzug
Weiterhin muss für das Vorliegen des Festnahmerechts der Polizei und der Staatsanwaltschaft Gefahr im Verzug bestehen. Gefahr im Verzug liegt immer dann vor, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung durch das Einholen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls gefährdet würde.
II. Festnahmehandlung
Schließlich müssen auch für das Festnahmerecht i.S.d. § 127 II StPO eine Festnahmehandlung und ein Festnahmewille gegeben sein.