Festnahmerecht, § 127 StPO
1. Examen/SR/AT 2
Prüfungsschema: Festnahmerecht, § 127 StPO
A. Festnahmerecht von Jedermann, § 127 I StPO
I. Festnahmelage
1. Frische Tat
- Rechtswidrige Straftat
- Problem: Tat i.S.d. § 127 StPO
- Rspr: dringender Tatverdacht ausreichend; Arg.: Keine Überforderung des Festnehmenden; Wertung aus § 127 II StPO
- hL: Straftat erforderlich; Arg.: Keine derart weit reichenden Befugnisse für privaten Festnehmer ohne disziplinarische Verantwortung; Abschneiden von Rechtfertigungsgründen
2. Betroffen oder verfolgt
- Betroffen oder verfolgt ist jemand, wenn er unmittelbar angetroffen oder kurz nach der Tat verfolgt wird.
3. Festnahmegrund
- Fluchtverdacht
- Feststellung der Identität nicht möglich
II. Festnahmehandlung
- Das Verhalten des Festnehmenden (Zupacken, Festhalten) muss von § 127 I StPO gedeckt sein.
- Negativbeispiel: Erschießen.
III. Festnahmewille (subjektives Rechtfertigungselement)
- Handeln in Kenntnis der Festnahmelage
B. Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft, § 127 II StPO
I. Festnahmelage
1. Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls (§§ 112 ff. StPO; § 126 a StPO)
2. Gefahr im Verzug
- Liegt vor, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung durch Einholung eines Haft- oder Unterbringungsbefehls gefährdet würde.
II. Festnahmehandlung
III. Festnahmewille