Festnahmerecht, § 127 StPO

1. Examen/SR/AT 2

Prüfungsschema: Festnahmerecht, § 127 StPO

 

A. Festnahmerecht von Jedermann, § 127 I StPO

I. Festnahmelage

1. Frische Tat

  • Rechtswidrige Straftat
  • Problem: Tat i.S.d. § 127 StPO
  • Rspr: dringender Tatverdacht ausreichend; Arg.: Keine Überforderung des Festnehmenden; Wertung aus § 127 II StPO
  • hL: Straftat erforderlich; Arg.: Keine derart weit reichenden Befugnisse für privaten Festnehmer ohne disziplinarische Verantwortung; Abschneiden von Rechtfertigungsgründen

2. Betroffen oder verfolgt

  • Betroffen oder verfolgt ist jemand, wenn er unmittelbar angetroffen oder kurz nach der Tat verfolgt wird.

3. Festnahmegrund

  • Fluchtverdacht
  • Feststellung der Identität nicht möglich

II. Festnahmehandlung

  • Das Verhalten des Festnehmenden (Zupacken, Festhalten) muss von § 127 I StPO gedeckt sein.
  • Negativbeispiel: Erschießen.

III. Festnahmewille (subjektives Rechtfertigungselement)

  • Handeln in Kenntnis der Festnahmelage

B. Festnahmerecht von Polizei und Staatsanwaltschaft, § 127 II StPO

I. Festnahmelage

1. Vorliegen der Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls (§§ 112 ff. StPO; § 126 a StPO)

2. Gefahr im Verzug

  • Liegt vor, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung durch Einholung eines Haft- oder Unterbringungsbefehls gefährdet würde.

II. Festnahmehandlung

III. Festnahmewille