Fall: Wedel

Anton Anders hielt sich am Abend des 24. Mai 2011 in einer Diskothek seiner Heimatstadt Wedel auf. Dort befand sich zum ersten Mal auch - ohne dass er es wusste - sein Freund aus dem Sportverein, Bernd Behrens, der den ganzen Abend über in starkem Maße dem Alkohol zusprach. Gegen 1 Uhr morgens kam Bernd Behrens auf einer Treppe zu Fall und schlug mit dem Gesicht auf den Rand eines auf einem Tisch abgestellten Rotweinglases. Dabei zog er sich im Bereich des rechten Auges eine stark blutende Wunde zu. Bernd Behrens konnte mit diesem Auge nichts sehen und befürchtete, sich ernsthaft verletzt zu haben und möglicherweise sogar sein Auge zu verlieren. In Panik begab er sich zur Bar und bat einen Krankenwagen zu rufen. Als dies abgelehnt wurde, wandte er sich erfolglos an verschiedene Diskothekenbesucher mit der Bitte, ihn ins Krankenhaus zu fahren. Kurz darauf traf er Anton Anders, der den Abend bisher mit anderen Personen verbracht hatte. Bernd Behrens berichtete ihm aufgeregt von seinen erfolglosen Bemühungen um ärztliche Versorgung und äußerte gegenüber Anton Anders, dass er zum Arzt wolle, da er Glas im Auge habe und nicht mehr richtig sehen könne. Anton Anders forderte daraufhin seinerseits Diskothekengäste auf, seinen Freund ins Krankenhaus zu bringen. Auf die Frage, warum er nicht selbst fahre, gab er zur Antwort, dass er mindestens sechs Flaschen Bier getrunken habe und nicht mehr fahren könne. Dies hörte Bernd Behrens, der nur mit sich selbst beschäftigt war, jedoch nicht. Er rechnete zwar damit, dass Anton Anders möglicherweise zu viel getrunken haben könnte, um noch fehlerfrei fahren zu können. Andererseits machte Anton Anders auf ihn einen noch recht fahrtüchtigen Eindruck. Auf jeden Fall wollte er ins Krankenhaus.
Keiner der Gäste erklärte sich bereit, Bernd Behrens zu fahren. Auch die von Anton Anders befragte Bedienung weigerte sich, einen Krankenwagen herbeizurufen. In der Annahme, Bernd Behrens bedürfe dringend ärztlicher Hilfe, entschloss sich Anton Anders schließlich doch, seinen Freund in das etwa zwölf Kilometer entfernte Stadtkrankenhaus zu fahren. Er übersah dabei, dass er von einer ihm bekannten, 20 m entfernten Telefonzelle einen Krankenwagen hätte herbeirufen können. Über die zu dieser Uhrzeit unbefahrenen Landstraße fuhr er seinen Freund mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit – womit dieser nicht gerechnet hatte – zum Krankenhaus und lieferte ihn dort gegen 2 Uhr ab. Im Krankenhaus stellte sich heraus, dass die Verletzung bei Bernd Behrens nur geringfügig war und er keinerlei Glassplitter im Auge hatte. Ein Arzt hätte dies an Ort und Stelle auch sofort erkannt. Der Krankenschwester Kerstin fiel auf, dass Anton Anders unter starkem Alkoholeinfluss stand. Obwohl sie Zweifel hatte, ob sie nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, verständigte sie die Polizei, weil sie empört war, dass A in seinem Zustand gefahren war. Als die Polizei am Tatort ankam, veranlasste sie bei Anton Anders eine Blutprobenentnahme. Diese ergab, dass Anton Anders zum Zeitpunkt, als er von der Diskothek weggefahren war, mindestens eine BAK von 1,8 Promille aufgewiesen hatte.

Strafbarkeit von A, B und K?

Bearbeitervermerk: Eventuell erforderliche Anträge sind gestellt worden.


1. Teil: Strafbarkeit des A

A. Strafbarkeit gem. § 315c I Nr. 1a StGB durch Fahren mit einer BAK von mindestens 1,8 Promille und überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus
A könnte sich gem. § 315c I Nr. 1a StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht haben, indem er mit einer BAK von mindestens 1,8 Promille mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus fuhr.

I. Tatbestand

1. Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
A hat sein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt.

2. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
Er müsste auch alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sein. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrer entweder eine BAK von mindestens 0,3 Promille aufweist und einen alkoholbedingten Fahrfehler begeht (relative Fahruntüchtigkeit) oder wenn er eine BAK von mindestens 1,1 Promille aufweist (absolute Fahruntüchtigkeit). A hatte eine BAK von 1,8 Promille und war somit absolut fahruntüchtig. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit liegt vor.

3. Konkrete Gefahr
A müsste dadurch auch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert herbeigeführt haben. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. In dieser Situation muss die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt sein worden, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Maßstab ist die allgemeine Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose. Hier fuhr A in alkoholisiertem Zustand und mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit. Er hat also eine generell gefährliche Situation geschaffen. Dem Sachverhalt lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es zu einer konkreten Verkehrssituation gekommen ist, in der es mangels Beherrschung des Fahrzeugs zu einer Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder für Leib oder Leben anderer, insbesondere auch des B, gekommen ist. Eine konkrete Gefahr kann demnach nicht angenommen werden.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

II. Ergebnis
A hat sich nicht gem. § 315c I Nr. 1a StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit gem. § 316 I StGB durch Fahren mit einer BAK von mindestens 1,8 Promille und überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus
A könnte sich durch dieselbe Handlung jedoch gem. § 316 I StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand
A hat ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt (s.o.). Auch war er hierbei alkoholbedingt fahruntüchtig (s.o.). Er müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen im Hinblick auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. A wusste, dass er fahruntüchtig war. Er handelte also vorsätzlich. Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Dann dürften keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. In Betracht kommt eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB.

1. Notstandslage
Zunächst müsste eine Notstandslage, also eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, vorliegen. Eine Gefahr ist ein Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Sie ist gegenwärtig, wenn sie alsbald oder in allernächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann. Fraglich ist, welcher Maßstab an die Beurteilung einer Gefahrenlage anzulegen ist. Man könnte ex ante von dem engen Maßstab eines sachkundigen Beobachters ausgehen, der über Spezialwissen verfügt. Hier hätte ein Arzt an Ort und Stelle die Geringfügigkeit der Verletzung erkannt. Eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des B läge hiernach also nicht vor. Man könnte allerdings auch auf ein Urteil ex ante des Verletzten abstellen. B ging hier davon aus, dass er sein Augenlicht verlieren würde, wenn er nicht schnell ärztlich behandelt werden würde. Aus seiner Sicht war daher eine gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit gegeben. Eine objektive Sichtweise würde den Täter schnell überfordern und so auch den Schutz des Verletzten gefährden. Abzustellen ist somit auf ein Urteil ex ante des Verletzten. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor. Eine Notstandslage ist gegeben.

2. Notstandshandlung
Es müsste auch eine Notstandshandlung vorliegen, die den Anforderungen des § 34 StGB genügt. Dafür müsste die Notstandshandlung erforderlich sein und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergeben, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

a) Erforderlichkeit
Die Notstandshandlung müsste also zunächst erforderlich gewesen sein. Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist, d.h. wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Rettung des beeinträchtigten Rechtsguts zur Verfügung steht. Hier hatte A versucht, andere Gäste dazu zu bewegen, B ins Krankenhaus zu bringen. Diese weigerten sich jedoch. Insoweit stand kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung. A hatte aber die Möglichkeit, B auf die Telefonzelle aufmerksam zu machen oder selbst von ihr einen Krankenwagen anzufordern. So hätte er vermieden, selbst mit dem Auto fahren zu müssen. Beim Warten auf den Krankenwagen wäre es im Vergleich zur Fahrt mit dem Auto ins Krankenhaus auch nicht zu einem Zeitverlust gekommen. Das Mittel wäre also sowohl milder als auch gleich geeignet gewesen. Die Gefahr war somit anders abwendbar. Erforderlichkeit war nicht gegeben.

b) Ergebnis
Es liegt keine den Anforderungen des § 34 StGB entsprechende Notstandshandlung vor.

3. Ergebnis
Es liegt keine Rechtfertigung gem. § 34 StGB vor. A handelte rechtswidrig.

III. Schuld
A müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Dann dürften keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.

1. Erlaubnistatbestandsirrtum
In Betracht kommt hier zunächst ein Erlaubnistatbestandsirrtum im Hinblick auf einen rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt wäre. Nach der Vorstellung des A müssten also die Voraussetzungen des § 34 StGB vorgelegen haben.

a) Notstandslage
Zunächst müsste nach Vorstellung des A eine Notstandslage vorgelegen haben. A stellte sich aufgrund der Schilderungen des B vor, dass dieser sein Augenlicht verlieren würde, wenn er nicht schnell ärztliche Behandlung erhalten würde. A stellte sich somit eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit des B vor. Nach seiner Vorstellung lag somit eine Notstandslage vor.

b) Notstandshandlung
A müsste sich weiterhin auch vorgestellt haben, seine Notstandshandlung entspräche den Anforderungen des § 34 StGB.

aa) Erforderlichkeit
A übersah die Möglichkeit, dass B oder er selbst von der 20 m entfernten Telefonzelle einen Krankenwagen rufen könnten. Nach seiner Vorstellung war die Notstandshandlung daher erforderlich.

bb) Interessenabwägung
Auf Basis der Vorstellung des A müsste bei Abwägung der betroffenen Interessen und Rechtsgüter auch ein wesentliches Überwiegen des geschützten gegenüber dem beeinträchtigten Interesse gegeben sein. Zunächst standen sich hier die abstrakte Gefährdung der Allgemeinheit durch Führen eines Fahrzeugs bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und die nach der Vorstellung des A bestehende Gefahr für das Sehvermögen des B gegenüber. Aus der Strafschärfung des § 226 StGB, die an eine nur fahrlässig verursachte Teilerblindung einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe knüpft, ergibt sich ein hoher Stellenwert des Sehvermögens. Dies spricht für ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses gegenüber dem Beeinträchtigten. Allerdings hatte die Art und Weise, in der A den Tatbestand des § 316 StGB verwirklichte, hochgefährlichen Charakter: Er war mit mindestens 1,8 Promille erheblich alkoholisiert und fuhr zusätzlich noch mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit. Zudem legte er eine lange Strecke von zwölf Kilometern bis zum Krankenhaus zurück. Die Sicherheit des Straßenverkehrs war also in hohem Maße gefährdet. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Vorstellung des A ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses gegenüber dem beeinträchtigten Interesse gegeben war.

cc) Ergebnis
Auch nach Vorstellung des A erfüllte die Notstandshandlung nicht die Anforderungen des § 34 StGB.

c) Ergebnis
Die Voraussetzungen des § 34 StGB lagen nach der Vorstellung des A also nicht vor. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum war nicht gegeben.

2. Irrtum über entschuldigenden Notstand, § 35 II StGB
A könnte aber ohne Schuld gehandelt haben, wenn er gem. § 35 II StGB irrig Umstände annahm, die ihn nach § 35 I StGB entschuldigt hätten und dieser Irrtum nicht vermeidbar war.

a) Notstandslage

aa) Gegenwärtige Gefahr
A ist von einer gegenwärtigen Gefahr für die Gesundheit des B ausgegangen.

bb) Nahestehende Person
B müsste für A jedoch auch eine nahestehende Person i.S.d. § 35 I StGB gewesen sein. Hierfür könnte sprechen, dass es sich bei B um einen Freund handelte. Allerdings ergibt sich aus der Gleichstellung mit dem „Angehörigen“, dass zwischen dem Täter und der „nahe stehenden Person“ ein auf gewisse Dauer angelegtes zwischenmenschliches Verhältnis bestehen muss, das ähnliche Solidaritätsgefühle wie unter Angehörigen hervorruft und das deshalb im Fall der Not auch zu einer vergleichbaren psychischen Zwangslage führt. Angesichts dessen wird man daher nur einen nahen Freund als eine nahe stehende Person auffassen können. Dem Sachverhalt lässt sich aber nur entnehmen, dass B ein Freund aus dem Sportverein war. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende enge Verbundenheit sind nicht ersichtlich. B ist für A also keine nahestehende Person i.S.d. § 35 I StGB.


cc) Ergebnis
A ist nicht von einer Notstandslage i.S.d. § 35 I StGB ausgegangen.

c) Ergebnis
A nahm somit nicht irrig Umstände an, die ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würden. Er ist somit auch nicht gem. § 35 II StGB entschuldigt.

3. Ergebnis
A handelte schuldhaft.

IV. Ergebnis
A hat sich gem. § 316 I StGB strafbar gemacht.

2. Teil: Strafbarkeit des B gem. §§ 316 I, 26 StGB durch die Bitte an A, ihn zu fahren
B könnte sich gem. §§ 316 I, 26 StGB wegen Anstiftung zur Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht haben, indem er den A bat, ihn zum Krankenhaus zu fahren.

I. Tatbestand

1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Es müsste eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen. A hat den Tatbestand des § 316 I StGB vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt vor.

2. Bestimmen
B müsste den A auch zu dieser Tat bestimmt haben. Bestimmen ist jedes Hervorrufen des Tatentschlusses. B hat A gebeten, ihn zum Krankenhaus zu fahren. Hiermit hat er bei A den Entschluss zur Tat hervorgerufen. B hat A zur Tat bestimmt.

3. Vorsatz
B müsste sowohl bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands als auch bezüglich des Bestimmens vorsätzlich gehandelt haben. B wusste zwar nicht, dass A mindestens sechs Flaschen Bier getrunken hatte und fand, dass A noch fahrtüchtig wirkte, jedoch rechnete er mit dessen Fahruntüchtigkeit. Er nahm die Fahruntüchtigkeit des A damit billigend in Kauf. Bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands hatte er also Eventualvorsatz. Er bestimmte A zudem absichtlich zur Tat. Auch hinsichtlich des Bestimmens handelte er somit vorsätzlich.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
B müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB scheidet auch bei ihm aus, da die Gefahr anders abwendbar war (s.o.).

III. Schuld
B müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Er könnte sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum hinsichtlich eines rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB befunden haben.

1. Voraussetzungen

a) Notstandslage
B befürchtete, Glas im Auge zu haben und sein Augenlicht zu verlieren. Er ging also vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für seine Gesundheit aus.

b) Notstandshandlung

aa) Erforderlichkeit
B hatte sich erfolglos darum bemüht, dass jemand einen Krankenwagen für ihn anfordert. Außerdem war er zum ersten Mal in der Diskothek, er kannte also die örtlichen Gegebenheiten nicht und wusste nichts von der Telefonzelle. Aus seiner Sicht war die Gefahr also nicht anders abwendbar als dadurch, dass er sich von A fahren ließ. Erforderlichkeit war nach seiner Vorstellung also gegeben.

bb) Interessenabwägung
B rechnete zwar mit der Fahruntüchtigkeit des A, allerdings nicht in diesem Ausmaß. Vielmehr weckte A in ihm den Eindruck, noch fahrtüchtig zu sein. Auch hatte B nicht damit gerechnet, dass A mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fahren würde. Aus Sicht des B ergab eine Interessenabwägung somit ein wesentliches Überwiegen seiner gefährdeten Gesundheit gegenüber der beeinträchtigten allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs.

cc) Angemessenheit
Die Notstandshandlung war auch angemessen.

dd) Ergebnis
Nach der Vorstellung des B entsprach die Notstandshandlung den Voraussetzungen des § 34 StGB.

c) Notstandswille
B müsste auch mit Notstandswillen, d.h. mit dem Willen gehandelt haben, die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. B handelte, um die Gefahr von sich abzuwenden. Er handelte also mit Notstandswillen.

d) Ergebnis
B stellte sich Umstände vor, bei deren Vorliegen er gem. § 34 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Er befand sich somit in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.


2. Rechtsfolge
Fraglich ist, welche Konsequenzen dies für die Strafbarkeit des B hat.

a) Eine Ansicht
Nach der sog. strengen Schuldtheorie berührt jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat das Unrechtsbewusstsein, gleichgültig, ob er auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene liegt, und ist daher als Verbotsirrtum gem. § 17 StGB zu behandeln. Dementsprechend entfällt die Schuld nur, wenn der Irrtum für den Täter unvermeidbar war. B war der Ansicht, er habe Glas im Auge. Außerdem konnte er mit dem Auge nichts sehen und die Wunde blutete stark. Es war ihm daher nicht möglich, festzustellen, welches Ausmaß die Verletzungen wirklich hatten. Der Irrtum war für B also unvermeidbar. Er handelte nach dieser Auffassung folglich ohne Schuld. Eine Strafbarkeit des B würde demnach entfallen.

b) Weitere Ansichten
Nach verschiedenen weiteren Ansichten richtet sich die Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums nach § 16 I 1 StGB (analog), sodass der Vorsatz (Tatbestandsvorsatz, Vorsatzunrecht bzw. Vorsatzschuld) entfällt. Auch nach diesen Ansichten würde eine Strafbarkeit des B somit entfallen. Zu prüfen bliebe hiernach gem. § 16 I 2 StGB eine fahrlässige Begehung. Der Irrtum des B war jedoch unvermeidbar, sodass eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gegeben wäre.

c) Stellungnahme
Alle Ansichten kommen zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit des B entfällt. Eine Stellungnahme ist also entbehrlich.

IV. Ergebnis
B hat sich nicht gem. §§ 316 I, 26 StGB strafbar gemacht.

3. Teil: Strafbarkeit der K gem. § 203 I Nr. 1 StGB durch Benachrichtigen der Polizei und Hinweisen auf den alkoholisierten Zustand des A
K könnte sich gem. § 203 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie die Polizei benachrichtige und auf den alkoholisierten Zustand des A hinwies.

I. Tatbestand

1. Angehöriger eines Heilberufs
K müsste Angehörige eines Heilberufs i.S.d. § 203 I Nr. 1 StGB sein. K ist Krankenschwester. Sie ist somit Angehörige eines anderen Heilberufs i.S.d. § 203 I Nr. 1 StGB.

2. Offenbarung fremder Geheimnisse
K müsste auch ein fremdes, zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart haben. Die Alkoholisierung des A gehört zu dessen persönlichem Lebensbereich. Sie müsste jedoch auch ein Geheimnis darstellen. Ein Geheimnis ist jede Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat, wobei es gleichgültig ist, wie dieses Interesse rechtlich zu bewerten ist. A hat nur gegenüber einigen Diskothekenbesuchern geäußert, dass er zu viel getrunken habe. Seine Alkoholisierung war somit nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Zudem drohte A bei Bekanntwerden seiner Alkoholisierung Strafverfolgung. Die Bewahrung davor stellt i.R.v. § 203 StGB ein schutzwürdiges Interesse dar. Bei der Alkoholisierung des K handelt es sich also um ein Geheimnis. Dieses hat K der Polizei mitgeteilt und somit offenbart.

3. Bei der Ausübung bekannt geworden
Das Geheimnis müsste K bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sonst bekannt geworden sein. A selbst hat keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen. Fraglich ist daher, ob er zu dem von § 203 StGB geschützten Personenkreis gehört.

a) Eine Ansicht
Nach einer Ansicht ist allein entscheidend, ob das Geheimnis kraft der Berufsausübung bekannt geworden ist. K hat hier aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von der Alkoholisierung des A erfahren. Nach dieser Auffassung ist ihr das Geheimnis also i.S.v. § 203 StGB bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden.

b) Weitere Ansicht
Nach einer weiteren Ansicht ist dagegen zusätzlich erforderlich, dass der Täter das Geheimnis im inneren Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs, d.h. im Rahmen einer typischerweise auf Vertrauen angelegten Sonderbeziehung, erfahren hat. A handelte, um B zu helfen. Dies konnte er aber nur dann sinnvoll erreichen, wenn er diesen auch unmittelbar im Krankenhaus ablieferte. Dadurch wurde dem medizinischen Personal zwangsläufig die Möglichkeit eingeräumt, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen wahrzunehmen. A musste daher dem ärztlichen Personal ebenso vertrauen können wie B selbst. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass auch zwischen A und K eine auf Vertrauen angelegte Sonderbeziehung bestand. Auch hiernach ist K das Geheimnis i.S.v. § 203 StGB bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden.

c) Stellungnahme
Beide Auffassungen kommen zum selben Ergebnis. Eine Stellungnahme ist also entbehrlich. K ist das Geheimnis i.S.v. § 203 StGB bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden.

4. Ergebnis
Der Tatbestand ist erfüllt.

II. Rechtswidrigkeit
Eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB kommt nicht in Betracht, da kein Rechtsgut gefährdet war. K handelte also auch rechtswidrig.


III. Schuld
Sie handelte weiterhin auch schuldhaft.

IV. Strafantrag, § 205 StGB
Davon, dass der gem. § 205 StGB erforderliche Strafantrag gestellt wurde, ist auszugehen.

V. Ergebnis
K hat sich gem. § 203 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht.