Entschuldigender Notstand, § 35 I StGB

Aufbau der Prüfung - Entschuldigender Notstand, § 35 I StGB

Der entschuldigende Notstand ist in § 35 I StGB geregelt. Wie auch bei den Rechtfertigungsgründen hat der entschuldigende Notstand einen dreistufigen Aufbau: Notstandslage, Notstandshandlung und Notstandswille.

I. Notstandslage

Erstes Element des § 35 I StGB ist die Notstandslage. Sie zeichnet sich durch eine gegenwärtige Gefahr aus.

1. Gefahr

Die Definition der Gefahr entspricht der des rechtfertigenden Notstands.

a) Bestimmtes Rechtsgut

Die Gefahr muss für ein bestimmtes Rechtsgut bestehen. Hier gilt die abschließende Aufzählung des § 35 I StGB.

b) Bestimmter Personenkreis

Auch gilt der entschuldigende Notstand nur für einen ganz bestimmten eingeschränkten Personenkreis. Er erfasst die eigene Person, Angehörige oder sonst nahestehende Personen.

2. Gegenwärtigkeit

Die Gegenwärtigkeit erfasst auch sogenannte Dauergefahren.

II. Notstandshandlung

Weiterhin setzt der entschuldigende Notstand eine Notstandshandlung voraus.

1. Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich, also geeignet und das mildeste Mittel gewesen sein.

2. Zumutbarkeit

Schließlich in bestimmten Fällen die Zumutbarkeit i.S.d. § 35 I 2 StGB.

III. Notstandswille

Zuletzt verlangt der entschuldigende Notstand einen Notstands- bzw. Rettungswillen als subjektives Element.

 

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